Rentenbesteuerung: Neue Regelungen seit 2005

Seit 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die Rentenbesteuerung völlig neu. Einkünfte im Alter werden „nachgelagert“ besteuert. Was das genau heißt, soll im Folgenden möglichst einfach erklärt werden.

Wie ist die Rentenbesteuerung seit 2005 geregelt und was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Aufwendungen, die für die Altersvorsorge zurückgelegt werden, drücken im Berufsleben die Steuerbelastung nach unten. Werden die entsprechenden Rentenleistungen dann ausgezahlt, so werden diese „Einnahmen“ abzüglich eines Freibetrags wiederum besteuert. Diese Besteuerung nennt sich dann auch Rentenbesteuerung. Die Rentensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern bezeichnet die Einkommenssteuer, die auf Einkünfte aus Rentenzahlungen zu leisten sind.

Schrittweiser Übergang zur neuen Rentenbesteuerung

Der Übergang von der Besteuerung der Vorsorge zur Besteuerung der Rente erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040. Schließlich konnten bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend ändert sich der Anteil des Steuerfreibetrags bei der ausgezahlten Rente, bis 2040 der gesamte Betrag versteuert werden muss.

Als Altersvorsorgeaufwendungen gelten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Auch Beiträge an bestimmte private Lebensversicherungen können geltend gemacht werden.

Ab 2025 kann eine Höchstsumme von 20.000 Euro für die Minderung der Steuern berücksichtigt werden. Seit 2005 können zunächst 60 Prozent der geleisteten Beiträge innerhalb der Höchstgrenze und einschließlich des Anteils des Arbeitgebers von der Einkommenssteuer freigestellt werden. Dieser Anteil wächst jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, bis 2025 eben diese 100 Prozent erreicht sind.