Kurz vor Ablauf der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist Ende 2008 ist die neue Gesetzgebung zur Erbschaftsteuer vom Bundestag beschlossen und von Bundespräsident Köhler unterschrieben worden.
Am ersten Januar 2009 tritt die Steuerreform für Erben in Kraft. Einiges hat sich geändert, vor allem im Bereich der vererbten Immobilien und bei den Steuerfreibeträgen. Auf die ca. vier Milliarden Euro Einnahmen durch die Erbschaft- und Schenkungssteuer möchte Vater Staat dennoch nicht verzichten.
Wird eine Immobilie selbst über einen Zeitraum von zehn Jahren durch die Erben als Hauptwohnsitz genutzt, so bleibt sie steuerfrei. Sollte der Erbe innerhalb dieser Zeit umziehen, kommt es zu einer Nachversteuerung. Einen Sonderfall stellen Witwen und Witwer dar, die ihrer Gesundheit wegen in ein Pflegeheim umziehen müssen.
Wird die Immobilie nicht als Wohnsitz genutzt, so werden zur Ermittlung der Erbschaftsteuer die neuen Freibeträge hinzugezogen. Diese belaufen sich ab Januar für Ehegatten auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro, für Enkel auf 200.000 Euro und für Geschwister auf 20.000 Euro. Neben den erhöhten Freibeträgen ist auch das Endvermögen neu eingeführt worden, das in der Grundvermögensbewertungsverordnung auf komplexe Weise und durch Gutachten ermittelt wird.
Ebenfalls über zehn Jahre müssen Betriebe weitergeführt werden bei gleichzeitiger Sicherung der Arbeitsplätze, damit das Erbe steuerfrei bleibt. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, den Betrieb sieben Jahre lang weiterzuführen und 15 Prozent Erbschaftsteuer zu zahlen.
Eine weitere Neuerung sind die Steuertarife, die sich von Januar an in einem Rahmen von 7% bis zu 50% bewegen, je nach Verwandschaftsgrad, bzw. Steuerklasse und zu versteuerndem Vermögen. Auf einigen Seiten kann man sich jetzt schon online ausrechnen lassen, wie die Erbschaftsteuerreform sich auswirken könnte.