Eine Fortbildung ist eine berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahme. Arbeitnehmer können, Kenntnisse und Fertigkeiten ihres ausgeübten Berufes, in einer Fortbildung erweitern.
Die Aufwendungen, die dadurch entstehen, können in der Steuererklärung unter Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist zu Beachten, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag 920 Euro jährlich beträgt. Die Aufwendungen der Fortbildung wirken sich demnach nur aus, wenn der Pauschbetrag überschritten wird. Alle Kosten müssen selbst aufgebracht werden. Wenn Zuschüsse vom Arbeitgeber erfolgen, müssen diese in der Steuererklärung aufgeführt werden.
Folgende Aufwendungen werden vom Finanzamt anerkannt.
– Lehrgangsgebühren, darunter zählen alle Kosten für Aufnahme. Kurse, Teilnahme und Prüfungen
– Kosten für Lern – und Arbeitsmittel, beim Kauf von Büchern muss auf der Quittung die exakte Titelbeschreibung angegeben sein.
– Kosten für das Arbeitszimmer
– Reise- und Fahrtkosten, alle Fahrten zur Ausbildungsstätte angeben, auch erforderliche Studienreisen und Exkursionen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Belege nachweisen. Wenn es sich um den eigenen PKW handelt ist die Kilometerpauschale relevant.
– Verpflegungskosten, bei Abwesenheit durch die Fortbildung werden folgende Beträge vom Finanzamt anerkannt, Abwesenheit von mindestens 8 Stunden – 6,00 Euro, bis zu 14 Stunden – 12 Euro und bei 24 Stunden Abwesenheit beträgt der Verpflegungsmehraufwand 24 Euro. Diese Beträge werden automatisch angesetzt und müssen nicht belegt werden. Lediglich die Notwendigkeit der beruflichen Abwesenheit nachweisen.
– Übernachtungskosten werden auch anerkannt, müssen aber jeweils einzeln belegt werden.
Diese aufgeführten Aufwendungen in der Steuererklärung wahrheitsgemäß angeben. Die Fortbildungskosten werden nicht vom Finanzamt erstattet. Der Aufwendungsbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.