Weiterbildungsausgaben können bei Steuer abgesetzt werden

Berlin – Arbeitnehmer, die selbst in ihre Weiterbildung investieren, können die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Das kann sich lohnen. Denn oft gehen Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten ins Geld.

«Schießt der Arbeitgeber etwas zu oder übernimmt er die Fortbildungskosten, muss sauber auseinandergehalten werden, wer was bei der Steuer absetzen kann», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn der Arbeitnehmer darf nur die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben, die er selbst getragen hat.

Zunächst die Grundregel: Erfolgt die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, so kann er die Fortbildungskosten übernehmen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür Lohnsteuer zahlen muss. Da der Arbeitnehmer keine Ausgaben hatte, kann er auch nichts steuermindernd absetzen. Anders ist dies hingegen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen bei einer erfolgsabhängigen Kostenübernahme zu beurteilen.

In den konkreten Fällen vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Beginn der mehrjährigen Fortbildung, dass die Kosten für die Weiterbildung übernommen werden, allerdings nur dann, wenn die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Arbeitnehmer zahlten die Kosten daher zunächst aus eigener Tasche und setzten sie in der Steuererklärung als Werbungskosten ab.

Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung erstattete der Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildungsjahre. Diesen Vorgang wertet die Finanzverwaltung nicht als Kostenübernahme, sondern als Bonus für die bestandene Prüfung. Deshalb muss die Zahlung wie Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss von dem ausgezahlten Betrag Lohnsteuer abziehen, und der Arbeitnehmer darf den zuvor geltend gemachten Werbungskostenabzug behalten.

Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)

(dpa)