Selbstständige mit Steuerschulden – was ist zu tun?

Selbstständige mit Steuerschulden – was ist zu tun?

Selbstständige sind selbst für die Bezahlung der anfallenden Steuern verantwortlich. Dass sie mitunter Schwierigkeiten beim rechtzeitigen Begleichen der Steuerschulden haben, ist den Mitarbeitern im Finanzamt bekannt. Sie sind durchaus bereit, gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen eine Lösung bei Zahlungsschwierigkeiten zu finden. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige von sich aus und vor allem rechtzeitig um eine solche ersucht.

Lässt sich die Steuerschuld verringern?

Selbstständige sollten einen ihnen zu hoch erscheinenden Steuerbescheid zunächst sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen, wenn sie Fehler feststellen. Dieser befreit seinerseits nicht von der Zahlungspflicht, so dass ihre Aussetzung bis zum endgültigen Entscheid gesondert zu beantragen ist. Dem entsprechenden Antrag stimmt das Finanzamt in der Regel zu. Bei Ablehnung des Widerspruchs entstehen allerdings Kosten durch Aussetzungszinsen. Der Erlass von Steuerschulden ist dem Gesetz nach möglich, wenn ihre Eintreibung die Existenz des Steuerpflichtigen bedroht. Da diese Maßnahme mit Einnahmeausfällen und einer Einschränkung der Steuergerechtigkeit verbunden ist, stimmen Finanzämter einem Teilerlass fälliger Steuerbeträge selten zu. Vorauszahlungen lassen sich hingegen jederzeit ändern, wenn der Steuerzahler glaubhaft macht, dass sich seine Einkünfte verringert haben. Da diese mit der festzustellenden Steuerschuld verrechnet werden, führt ihre Verminderung nicht zu einer Verringerung der Steuereinnahmen.

Für eine Stundung stehen die Chancen gut

Leichter als einem Erlass stimmen Finanzämter einer Stundung der Steuerschulden Selbstständiger zu. Hierzu sind die Stundungswürdigkeit und die Stundungsbedürftigkeit erforderlich. Stundungswürdig ist jeder Selbstständige, für den die sofortige Begleichung der Steuerschulden eine unbillige Härte darstellt. Stundungswürdig sind Steuerbürger, wenn sie die Höhe der Nachzahlung nicht absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht haben. Für die Stundung oder eine Ratenzahlung werden Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent je Kalendermonat fällig. Zudem beruht ihre Gewährung auf einer Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters im Finanzamt. Sie sollte somit ausführlich begründet und mit einem Beleg, dass die Bank die Kreditvergabe abgelehnt hat, verbunden werden. Erfahrungsgemäß stimmten Finanzämter Stundungen und Ratenzahlungen am ehesten zu, wenn sie sich über maximal sechs Monate erstrecken.

Sich so frühzeitig wie möglich an das Finanzamt wenden

Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Selbstständigen treffen die Sachbearbeiter im Finanzamt am bereitwilligsten, wenn sich diese rechtzeitig an sie melden. Idealerweise geht die Bitte um einen Zahlungsaufschub vor der Fälligkeit der Zahlung und nicht erst nach der ersten Mahnung ein. Aus diesem Grund sollten Selbstständige Steuerbescheide und ihre aktuelle Zahlungsfähigkeit sofort nach dem Erhalt des Schreibens prüfen.

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