Wie der privat genutzte Firmenwagen versteuert wird

Berlin (dpa/tm) – Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Vorteil versteuern. Für die Berechnung dieses geldwerten Vorteils kommen zwei Methoden zur Anwendung.

Zum einen die Pauschalmethode – auch unter 1-Prozent-Regelung und 0,03-Prozent-Regelung bekannt – oder die Gesamtkostenmethode anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. «Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens verwenden die Arbeitgeber meist die Pauschalmethode, denn das ist einfacher für sie», weiß Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aus Erfahrung. «Und sie setzen sich nicht eines Lohnsteuerhaftungsrisikos aus, falls das Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht als ordnungsgemäß anerkannt wird.»

Für den Arbeitnehmer ist diese Pauschalmethode in vielen Fällen aber nachteilig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Firmenfahrzeug nur wenig privat gefahren wird, nur selten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu absolvieren sind, das Fahrzeug gebraucht oder deutlich unter dem Bruttolistenpreis erworben wurde.

Arbeitnehmer können aber – unabhängig davon, wie ihr Chef das Firmenfahrzeug steuerlich behandelt – trotzdem ein Fahrtenbuch führen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, die Berechnung des geldwerten Vorteils in ihrer Einkommensteuererklärung zu ändern. In der Regel führt das zu einer Steuererstattung.

Dafür brauchen sie aber eine Aufstellung über die vom Fahrzeug tatsächlich verursachten Kosten im laufenden Jahr zuzüglich der Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Diese Angaben stellt in der Regel der Arbeitgeber zur Verfügung. Anhand der im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte wird dann der tatsächliche individuelle Nutzungswert errechnet.

In einem zweiten Schritt wird vom Bruttolohn auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung der geldwerte Vorteil nach der Pauschalmethode abgezogen und der neu berechnete geldwerte Vorteil nach der Gesamtkostenmethode hinzugerechnet. Dieser Wert wird dann in die Einkommensteuererklärung eingetragen.

Die Berechnungsgrundlagen für den geldwerten Vorteil nach der Gesamtkostenmethode und der Korrektur des Bruttolohns sollten dem Finanzamt in einem Schreiben gesondert mitgeteilt werden. In der Steuererklärung 2017 kann hierfür das neue Freitextfeld genutzt werden. Dieser Weg sei zwar nicht ganz einfach, erklärt Rauhöft. «Aber in vielen Fällen lohnt sich die Mühe.»

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(dpa)