Kapitalertragsteuer auf Zinsen

Zinsen aus Sparguthaben unterliegen der Kapitalertragsteuer, welche eine spezielle Erhebungs-Form der Einkommensteuer ist. Speziell bezeichnet man sie auch als Zinsabschlagsteuer. Doch man kann jede Menge Geld sparen, wenn man einen Freistellungauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreicht.

Momentan ist es noch so, dass Zinsen aus Bankguthaben pauschal mit 30 Prozent besteuert werden, das heißt, wenn man Zinsen auf sein Bankkonto gutgeschrieben bekommt und keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, dann sind hiervon bereits 30 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen worden! Ab 2009 ändert sich dieses Verfahren grundlegend und es wird die neue Abgeltungsteuer fällig, die ich in einem meiner nächsten Beiträge behandeln werde. In diesem Beitrag geht es daher noch um das aktuelle Kapitalertragsteuerverfahren, das bis Ende 2008 noch gültig ist!

Jemand der Zinserträge von 100 Euro hatte, der muss hierfür 30 Prozent Kapitalertragsteuer abführen sowie hierauf nochmals 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Insgesamt würden also 31,65 Euro automatisch von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Um dies zu verhindern, sollte man unbedingt einen Freistellungsauftrag oder wenn die Umstände gegeben sind, eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Bei Erteilung des Freistellungsauftrags bleiben dann 801 Euro bei Ledigen oder 1602 Euro bei Verheirateten ohne Berücksichtigung, es werden dann keine Steuern fällig.

Ab 2009 ändert sich das Verfahren im Rahmen der Abgeltungsteuer, die Beträge in Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro bleiben gleich, allerdings heißt das Ganze dann „Sparer-Pauschbetrag“ (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.).

Das heißt man darf bis zu dieser Grenze Zinserträge beziehen ohne dafür Kapitalertragsteuer zahlen zu müssen. Eine noch höhere Freigrenze, gibt es mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG), die man einreichen kann, wenn man voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Das ist dann sinnvoll, wenn man mehr als die genannten 801 Euro (1602 Euro bei Verheirateten) beziehen wird und beispielsweise ansonsten über gar keine weiteren Einkünfte verfügt. Das kann beispielsweise bei einem Student der Fall sein, der ein dickes Bankkonto besitzt und hieraus sehr hohe Zinsen bezieht und ansonsten nicht weiter arbeiten muss.

Wer vergessen hat einen Freistellungsauftrag einzureichen, muss aber nicht verzweifeln, denn er kann sich die zuviel bezahlten Steuern einfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung wiederholen. Hierzu muss man einfach bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP den entsprechenden Betrag angeben und wenn hier zuviel gezahlt wurde, bekommt man den entsprechenden Betrag von seinem Finanzamt wieder erstattet. Im Übrigen kann der Freistellungsauftrag auch auf die verschiedenen Bankinstitute verteilt werden, man muss nur darauf achten, dass er in der Summe nicht die oben genannten Werte übersteigt, ansonsten kann es passieren, dass man dem Finanzamt alles detailliert nachweisen muss.

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