Getränkesteuer – Der Staat zapft mit

Nichts ist umsonst. Schon gar nicht alles, was Freude macht. Wenn unsereins in die Kneipe geht, dann zahlt er die teilweise unverschämt hohen Preise nicht nur in die Tasche des Wirtes, auch der Staat steht hinter der Theke und hält die Hand auf und das schon seit mehreren hundert Jahren.

Dass der Deutsche schon immer gerne tief und oft ins Glas geschaut hat, ist nichts neues. Nicht umsonst beherbergt unser Land eine der besten Bierbrautraditionen der Welt. Was läge da näher, als auch den abendlichen Spaß in der Kneipe zu besteuern.

In der Tat ist die Getränkesteuer eine Abgabe auf bestimmte alkoholische und nichtalkoholische Getränke.

Diese Verbrauchssteuer, deren Erhebung hauptsächlich in Gemeindehand liegt, zielt darauf, die Steuerkraft abzuschöpfen, die beim Ausschank durch den Getränkeumsatz entsteht.

Steuerpflichtig ist  je nach Kommunalrecht nicht der Konsument sondern derjenige, der die Getränke entgeltlich abgibt, also der Wirt. Die Getränkesteuer taucht zum Glück nicht in der eigenen Steuererklärung auf.

Diese Tatsache bewahrt den Gast natürlich nicht davor, die Steuerlast des  Wirtes über die Rechnung auf dem Bierdeckel mehr oder weniger wieder auszugleichen.

Die Getränkesteuer ist noch älter als das Deutsche Reinheitsgebot, dem Fiskus sei  Dank

Die Getränkesteuer ist dabei noch älter als das deutsche Reinheitsgebot. Schon im 12. Jahrhundert erhoben einzelne Städte Abgaben auf den Getränkeausschank oft unter klangvollen Namen wie „Ungeld“ oder „Akzisen“. Im Deutschen Zollverein wurde im 19. Jahrhundert die Abgabe auf den örtlich gebundenen Konsum beschränkt und in der Reichsverfassung von 1871 wurde das Besteuerungsrecht der Gemeinden weiter reglementiert.

Erst seit 1923 war es Gemeinden möglich, Steuern zu erlassen, die den gesamten örtlichen Konsum von Bier, Wein, Schaumwein, Brandwein und sogar Mineralwasser erfassten. In der heutigen Form geht die Getränkesteuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück.