Grunderwerbsteuer – fällig beim Kauf von Grundstücken und Immobilien

Beim Erwerb von Grund und Boden muss man in Deutschland Grunderwerbsteuer entrichten. Dazu zählen allerdings auch bebaute Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile, Eigentumswohnungen sowie die Rechte an solchen.

Die Grunderwerbsteuer ist einmalig zu entrichten. In den meisten Grundstückskaufverträgen ist festgelegt, dass der Käufer die Steuer, die in allen Bundesländern ausser Hamburg und Berlin 3,5 Prozent des Kaufpreises beträgt, entrichten muss. Falls der dieser Leistung jedoch nicht nachkommt, kann auch der Verkäufer vom Finanzamt belangt werden.

Nutzniesser der Grunderwerbsteuer-Einnahmen ist aber nicht der Staat, sondern sind die jeweiligen Bundesländer, in denen die Grundstücke, Immobilien etc. liegen, diese können die Einnahmen jedoch auf die Kommunen weiter verteilen.

Kauft man beispielsweise ein Grundstück mit Gebäude für 100.000 Euro, so sind 3.500 Euro Grunderwerbsteuer zu entrichten, es sein denn, man kauft in Berlin oder Hamburg, dort würde die Steuer 4.500 Euro betragen.

Ausnahmen und Besonderheiten gibt es natürlich auch bei der Grunderwerbsteuer, beispielsweise bei Schenkungen, Erbschaften (siehe Erbschaftssteuer) oder bei dem Erwerb von Teilen eines Grundstücks oder Gebäudes. Im Zweifelsfall sollte man sich bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer von einem Anwalt, Steuerberater oder Notar beraten lassen.