Aufteilung des Behindertenpauschbetrags möglich

Berlin – Ehepaare, die sich einzeln veranlagen lassen, können den Behindertenpauschbetrag jeweils zur Hälfte unter sich aufteilen. «Dies gilt auch dann, wenn der eine Partner keine Behinderung hat», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Klocke weist auf folgendes Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az.: 1 K 221/16) hin: Im dem Fall beantragte ein Ehepaar bei der Einkommensteuer die Einzelveranlagung, bei der sämtliche Aufwendungen je zur Hälfte aufgeteilt werden sollten. Das Finanzamt folgte dem Antrag weitgehend, versagte jedoch die hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrags, da nur die Ehefrau die persönlichen Voraussetzungen dafür erfülle.

Anders urteilte hingegen das Finanzgericht: Aufwendungen, die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, seien bei der Aufteilung unter den Ehegatten nicht auszuschließen. Denn mit dem Behindertenpauschbetrag werden die außergewöhnlichen Belastungen lediglich in vereinfachter und pauschalierter Form ohne Einzelnachweise erfasst. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: III R 2/17).

Ebenfalls betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Revisionsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Aufteilung des Behindertenpauschbetrags nicht akzeptiert. «Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, dann bleibt der Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BFH offen.»

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(dpa/tmn)

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