Es mag viele Gründe geben, weswegen sich Menschen an einem anderen Ort eine Zweitwohnung zulegen. Sei es, dass sie als Pendler zu weit von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen oder der Student, der in einer anderen Stadt studiert. Und nicht zu vergessen ist der Zweitwohnsitz am Urlaubsort, wo eine Ferienwohnung unterhalten oder sich ein Grundstück gekauft wird.
Für all diese Situationen haben die meisten Kommunen in Deutschland beschlossen, die Besitzer einer Zweitwohnung mit einer Zweitwohnsitzsteuer zu belegen. Dabei ist es unerheblich, ob man Mieter der Immobilie ist oder wie bei einer Ferienimmobilie der Eigentümer. Maßgeblich ist, dass man als Bürger einer Kommune im dortigen Melderegister verzeichnet ist. So richtet sich die Höhe er Zweitwohnsitzsteuer auch nach der Jahreskaltmiete; handelt es sich um eine Eigentumswohnung, wird eine ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen, die auch beim Haus bauen fällig wird.
Gerade für Studenten ist diese Steuer eine weitere zusätzliche finanzielle Belastung, von der sie jedoch unter Umständen befreit werden können. In der Regel geschieht das durch die Geltendmachung als Werbungskosten in der Steuererklärung. Was bei Pendlern funktioniert, da sie steuerpflichtig sind, greift bei Studenten ohne Einkommen ins Leere, da sie keine Steuern zahlen und somit keine Werbungskosten geltend machen können. Sie müssen die Zweitwohnsitzsteuer als Verlustvortrag geltend machen, also eine Einkommensteuer mit negativem Einkommen abgeben.
Grundsätzlich dient die Zweitwohnsitzsteuer nur der Kasse der Kommunen; der Nutzer der Wohnung hat davon meist nicht viel. Daher sollte überlegt werden, nur solche Zweitwohnsitze zu besteuern, wo wirklich positive Einkünfte zu erwarten sind: nämlich bei den Ferienobjekten.
2009 kommt steuerrechtlich einiges auf uns zu. Eine der wichtigsten Änderungen nennt sich Abgeltungssteuer und betrifft die Versteuerung von Kapitalanlagen. Die neue Steuer ist eine Quellensteuer, das heißt, sie wird direkt vom Finanzamt einbehalten und kann nicht wie bisher als Steuerschuld in der Einkommenssteuererklärung verrechnet werden.
Die Abgeltungssteuer betrifft die Erträge aus Kapitalanlagen. Dabei werden ab 2009 zu 100 % die Dinge versteuert, die bestehende Kapitalanlagen abwerfen: So zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten.
Das bedeutet höhere Einnahmen für den Staat und ein Minus für den Anleger. Dieser muss jetzt zahlen, auch da, wo früher die sogenannte Spekulationsfrist gegriffen hätte. Nach der war bisher in einem gewissen Zeitraum der Kursgewinn steuerfrei. Das ist jetzt nicht mehr so, dadurch wird es unerheblich sein, wie alt eine Geldanlage ist, um sie zu versteuern.
Die Höhe der Steuer beträgt ab 2009 25 %. Dieser Prozentsatz kann sich durch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf bis zu 28 % erhöhen. Dabei sind auch Privatpersonen zukünftig nicht vor dem Zugriff der Steuerklaue gefeiht: Wo früher nur 50 % der Einkünfte aus Kapitalanlagen versteuert werden mussten, sind es mit der neuen Abgeltungssteuer 100%.
Heute möchte ich ein Buch vorstellen, welches eine Einführung in das Thema Steuerrecht bietet und aus meiner Sicht sehr empfehlenswert ist.
Ein gutes Buch muss nicht immer dick und umfangreich sein, oft ist es viel besser, wenn man die wichtigsten Informationen kurz und knapp gebündelt serviert bekommt, damit man sich erstmal ein Grundgerüst aufbauen kann. Später kann man sich dann in umfangreicherer Literatur einarbeiten.
Das folgende Buch von Herrn Prof. Dr. Thomas Stobbe heißt “Steuern kompakt” und bietet für Interessierte einen guten Einblick in unser Steuerrecht. Vor allem Studenten werden sich über das kleine Buch mit einem Seitenumfang von 287 Seiten freuen, denn es bietet einen kompakten aber dennoch relativ umfangreichen und nachvollziehbaren Einblick in das Steuerrecht. So werden alle wichtigen Steuerarten, die in der Vorlesung behandelt werden angesprochen: Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Aber auch der interessierte Laie erhält einen guten Einblick und kann sich so zum Beispiel informieren, was sich eigentlich hinter Begriffen wie Werbungskosten verbirgt. Besonders gut an dem Buch gefällt mir, dass es sehr praxisnah aufgebaut ist, das heißt es werden auch Steuerformulare abgebildet, damit man sich überhaupt vorstellen kann, welche Formulare es gilt auszufüllen. Auch die zahlreichen Abbildungen sind sehr hilfreich.
Dieses Buch ist eine wirkliche Ausnahmeerscheinung und eine große Hilfe bei der Einarbeitung in das Steuerrecht. Neben der hohen Aktualität, mittlerweile in der siebten Auflage erschienen, spricht vor allem aber auch der Preis für “Steuern kompakt”. Dank wenig Werbung innerhalb des Buches, überwiegend für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und dergleichen, kann dieser Preis erst realisiert werden. Dass das Buch aber gar nicht so kompakt ist, wie man denken könnte, beschreibt auch der Klappentext. Hier werden als Zielgruppe unter anderem Studenten, Praktiker, aber auch angehende Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter angesprochen. Aber auch der interessierte Laie weiß so bei seiner nächsten Einkommensteuererklärung besser, wie sich die Steuer eigentlich berechnet.
Schlechte Zeiten in Sachen Preisniveau stehen uns ins Haus: Die Bundesbank hat die Prognose für die Inflation in Deutschland drastisch angehoben.
Wurde zu Ende des letzten Jahres noch von 1,5 Prozent Inflation gesprochen, liegt die momentane Inflationsprognose bei 3,0 Prozent. Die Inflationsrate werde erst Ende 2008 wieder unter 3 Prozent sinken, laut einem Artikel des FOCUS aber auch 2009 nicht die von der EZB gewollte 2-Prozent-Hürde unterschreiten.
Alles wird teurer. Antrieb der steigenden Inflation sind dabei vor allem die steigenden Kosten für Lebensmittel und Molkereiprodukte.
Der Präsident der deutschen Bundesbank, Axel Weber, sprach davon, den europäischen Leitzins zu erhöhen, weil die Gründe für die Inflation im europäischen Agrar-Markt begründet liegen. So solle dem Effekt der sogenannten “Inflationsspirale” vorgebeugt werden.
Irgendwie haben wir es ja alle schon geahnt: Der wirtschaftliche Aufschwung, den sich Kanzlerin Merkel so gerne an die Brust heftet, die neue Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland, auf die alle anderen Ländern wieder neidisch schielen - all das war nur möglich, weil uns in den vergangenen Jahren soviel Angst vor der Pleite gemacht wurde.
Erinnern Sie sich nicht mehr? Deutschland vor Milliarden-Schulden hieß es da. Abschwung satt, die Einheit, die CDU und die SPD waren in den Medien immer abwechselnd Schuld und ein paar Globalisierungsgegner warfen zwischdendurch Steine gegen Glasfenster. Im Zuge dieser Hetze haben wir uns doch erst die ganzen Steuern und Reformen gefallen lassen. Alles passé, schaut man sich mal heute in den Zeitungen um. Da ist die Rede von Wachstum, sinkenden Arbeitslosenzahlen, eitel Sonnenschein wohin man liest. Klar, der Benzinpreis steigt, aber das ist halb so schlimm, wenn die Unternehmen unseres Landes endlich wieder schwarze Zahlen schreiben! Alles schön, alles neu…
Moment mal. Leben die in einem anderen Land als ich? Genau wie ich bei der apokalyptischen Meinungsmache nach der Jahrtausendwende etwas stutzig wurde, mag sich im Moment bei mir die Euphorie noch nicht ganz einstellen. Was ist zum Beispiel mit der neuen Abgeltungssteuer? Tolle Sache für den Staat, aber Mist für den Kleinanleger. Die sinkenden Arbeitslosenzahlen resultieren daraus, dass das Arbeitsamt die Leute in 1-Euro-Jobs steckt und zum Zeitpunkt der Zählung die Statistiken schönt. Zum Glück ist die selbstverordnete Pensions-Erhöhung der Politiker (Schon wieder! Hallo?) erst kürzlich gescheitert. Dafür haben wir jetzt offiziell sehr viele Menschen unter oder am Rand der Armutsgrenze.
Deswegen: Schön, dass es der Wirtschaft besser geht, jetzt sollte - auch und gerade in Sachen Steuern- der Normalverbraucher begünstigt werden, sonst hat der nämlich nichts vom sogenannten Boom.
Wer einen Anzug im Beruf tragen muss, der weiß, dass der Kauf entsprechender Kleidung ganz schön ins Geld gehen kann. Doch welche Kleidung darf man als Werbungskosten absetzen und welche gehört nicht dazu?
Kleidung, die man ausschließlich im Beruf trägt, sollte man doch als Werbungskosten absetzen dürfen oder etwa nicht? Zumindest die Definition von Werbungskosten lässt dies vermuten, danach handelt es sich um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Eigentlich sollte doch ein Anzug auch dazu gehören, zumindest, wenn man diesen beruflich tragen muss. Doch leider vertreten die Finanzgerichte meist nicht diese Meinung. Berufsbekleidung muss demnach speziell gekennzeichnet sein, beispielsweise durch ein entsprechendes Firmenlogo. Wichtig ist hierbei auch, dass diese spezielle Kennzeichnung nicht ohne eine Zerstörung der Kleidung entfernt werden können darf. Einen Anzug, den ein Banker oder ein Verkäufer tragen muss, kann man somit leider nicht als Werbungskosten absetzen. Man bleibt somit auf den Kosten sitzen, auch wenn man sonst nie einen Anzug trägt. Es sei denn der Anzug trägt ein entsprechendes offensichtliches Firmenlogo, der einen Einsatz andernorts somit fast unmöglich macht.
Aber es gibt auch Kleidung, die man absetzen darf. Es handelt sich um typische Berufskleidung: Hierzu gehören Uniformen, typische Handwerkerkleidung, Arztkittel beim Arzt oder auch Arbeitsschuhe und Sicherheitskleidung. Beachten sollte man aber auch hierbei, dass der angestellte Arzt zwar seinen weißen Arztkittel als Werbungskosten absetzen darf, andere Kleidung, wie etwa weiße Socken, sein weißes Hemd und dergleichen allerdings nicht, denn diese Kleidung könnte er auch in seiner privaten Freizeit tragen. Es geht bei der Abgrenzung zwischen Berufskleidung und Nicht-Berufskleidung meist um das “könnte”. Auch wichtig ist die Beachtung des Berufs für den die Kleidung gekauft wird, ein Krankenschwestern-Outfit würde eine Krankenschwester gegebenenfalls als Werbungskosten absetzen dürfen, eine Friseuse allerdings nicht…
Wer typische Berufskleidung besitzt und diese als Werbungskosten geltend machen kann, der wird sich über die Tatsache freuen, dass er auch die Nebenkosten hierfür ansetzen darf. Zu den Nebenkosten gehören etwa die Reinigung, das Waschen oder auch Nähdienstleistungen. Wer seine Berufskleidung in der Reinigung reinigen lässt, sollte also entsprechende Quittungen aufbewahren.
Die Einkommensteuererklärung - auch Lohnsteuerjahresausgleich genannt - ist einer der Alpträume, die einen im Ernstfall heftig verfolgen, die man aber im Rückblick schon wieder soweit verdrängt hat, dass Sätze fallen wie “Ach… halb so schlimm” oder “Nächstes Jahr muss ich ein bisschen früher anfangen”.
In sofern hat die Einkommensteuererklärung mit Dingen wie Hausaufgaben oder Arbeiten für das Studium eine Menge gemein, was Motivationsproblematik und Komplexität angeht. Egal, wie oft man sie anfertigt, irgendwie bieten sich im nächsten Jahr wieder neue Schlupflöcher/Probleme/Fallen, an die man so noch nie gedacht hat.
Auch ich als jemand, der genaue Buchhaltung eigentlich sehr schätzt, hasse die Einkommensteuererklärung. Wo die Nebenkostenabrechnung (die muss ich ja auch nicht machen) stets freudige Erlebnisse und Rückzahlungen nach sich zieht, ist die Einkommensteuererklärung eine endlose Prozedur, an deren Ende sich meist minimale Einsparungen befinden. Ich weiß, in der Theorie stimmt das nicht, praktisch sieht es für mich aber oft so aus. Ich werde mir überlegen, ob ich das nächste Mal ein Hilfsprogramm dazunehme, damit das Ganze etwas schneller geht. Schließlich zahle ich die Steuern ja so oder so…
Was dem einen oder anderen vielleicht gar nicht bewusst sein dürfte: Jeder hat Anspruch darauf Werbungskosten im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend zu machen!
Generell erhält jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, einen Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro angerechnet. Das heißt jeder bekommt bereits diesen Betrag als Werbungskosten anerkannt ohne dass hierfür irgendwelche Nachweise erforderlich wären. Das Finanzamt zieht diesen Betrag einfach pauschal ab, da es gesetzlich im § 9a EStG so vorgeschrieben ist. Allerdings lohnt es sich für den einen oder anderen sicherlich mal genauer darauf zu achten, was er sonst noch so an Werbungskosten hat.
Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Fortbildungskosten, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (seit 2007 aber nur noch ab dem 20. Kilometer), Kontoführungsgebühren mit pauschal 16 Euro im Jahr oder mit Nachweis auch mehr möglich, Fachliteratur, Werkzeuge für die Arbeit, Bewerbungskosten und dergleichen. Es handelt sich also um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen! Wer Werbungskosten nachweisen kann, der vermindert mit diesen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in entsprechender Höhe. Hierdurch können zuviel gezahlte Steuern zurückgefordert werden. Wer beispielsweise vorher 20.000 Euro verdient hat und nun Werbungskosten in Höhe von 3.000 Euro nachweisen kann, hat nun eigentlich nur 17.000 Euro verdient und muss hierfür auch nur Steuern zahlen. Da monatlich eine Vorauszahlung in Form der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird, kann die zuviel gezahlte Steuer im Zuge der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.
Viele Bundesbürger machen keine Einkommensteuererklärung. Das ihnen hierdurch teilweise erhebliche Beträge entgehen, die sie bei Abgabe hätten zurück erstattet bekommen, das wissen viele leider gar nicht.
Mag ja sein, dass Ihr Projektleiter einen Wahnsinns- Plan hat, wie die Effizienz des Betriebs für 2008 und darüber hinaus verbessert werden kann - professionelle Hilfe kommt erfahrungsgemäß zu besseren Ergebnissen.
So exisiteren massenhaft Firmen, die sich auf die Beratung kleiner, mittelständischer oder großer Firmen spezialisiert haben. Auch wenn es dem frisch gebackenen Selbstständigen nicht ganz geheuer sein mag, den Erfolg seiner Geschäftsidee in die Hände extern angeheuerter Experten zu legen, je früher man die anfallenden bürokratischen Abläufe optimiert hat, desto besser.
Personalberatung ist eine Unterkategorie der Unternehmensberatung, Unternehmen wie die Michael Page International oder Hays AG bieten jedoch vor allem das Personalrecruitment an und helfen weniger bei der Organisationsoptimierung.
Fest steht, auch für 2008: Neben Ihrer Steuererklärung kann in Ihrem Betrieb durch eine gute Unternehmensberatung alles mögliche verbessert werden. Die Kosten für die angebotenen Pakete sind zwar teilweise ziemlich hoch, lohnen sich jedoch meistens auch.
Zinsen aus Sparguthaben unterliegen der Kapitalertragsteuer, welche eine spezielle Erhebungs-Form der Einkommensteuer ist. Speziell bezeichnet man sie auch als Zinsabschlagsteuer. Doch man kann jede Menge Geld sparen, wenn man einen Freistellungauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreicht.
Momentan ist es noch so, dass Zinsen aus Bankguthaben pauschal mit 30 Prozent besteuert werden, das heißt, wenn man Zinsen auf sein Bankkonto gutgeschrieben bekommt und keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, dann sind hiervon bereits 30 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen worden! Ab 2009 ändert sich dieses Verfahren grundlegend und es wird die neue Abgeltungsteuer fällig, die ich in einem meiner nächsten Beiträge behandeln werde. In diesem Beitrag geht es daher noch um das aktuelle Kapitalertragsteuerverfahren, das bis Ende 2008 noch gültig ist!
Jemand der Zinserträge von 100 Euro hatte, der muss hierfür 30 Prozent Kapitalertragsteuer abführen sowie hierauf nochmals 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Insgesamt würden also 31,65 Euro automatisch von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Um dies zu verhindern, sollte man unbedingt einen Freistellungsauftrag oder wenn die Umstände gegeben sind, eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Bei Erteilung des Freistellungsauftrags bleiben dann 801 Euro bei Ledigen oder 1602 Euro bei Verheirateten ohne Berücksichtigung, es werden dann keine Steuern fällig.
Ab 2009 ändert sich das Verfahren im Rahmen der Abgeltungsteuer, die Beträge in Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro bleiben gleich, allerdings heißt das Ganze dann “Sparer-Pauschbetrag” (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.).
Das heißt man darf bis zu dieser Grenze Zinserträge beziehen ohne dafür Kapitalertragsteuer zahlen zu müssen. Eine noch höhere Freigrenze, gibt es mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG), die man einreichen kann, wenn man voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Das ist dann sinnvoll, wenn man mehr als die genannten 801 Euro (1602 Euro bei Verheirateten) beziehen wird und beispielsweise ansonsten über gar keine weiteren Einkünfte verfügt. Das kann beispielsweise bei einem Student der Fall sein, der ein dickes Bankkonto besitzt und hieraus sehr hohe Zinsen bezieht und ansonsten nicht weiter arbeiten muss.
Wer vergessen hat einen Freistellungsauftrag einzureichen, muss aber nicht verzweifeln, denn er kann sich die zuviel bezahlten Steuern einfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung wiederholen. Hierzu muss man einfach bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP den entsprechenden Betrag angeben und wenn hier zuviel gezahlt wurde, bekommt man den entsprechenden Betrag von seinem Finanzamt wieder erstattet. Im Übrigen kann der Freistellungsauftrag auch auf die verschiedenen Bankinstitute verteilt werden, man muss nur darauf achten, dass er in der Summe nicht die oben genannten Werte übersteigt, ansonsten kann es passieren, dass man dem Finanzamt alles detailliert nachweisen muss.