Zweitwohnsitzsteuer – welche Kosten fallen an

Es mag viele Gründe geben, weswegen sich Menschen an einem anderen Ort eine Zweitwohnung zulegen. Sei es, dass sie als Pendler zu weit von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen oder der Student, der in einer anderen Stadt studiert. Und nicht zu vergessen ist der Zweitwohnsitz am Urlaubsort, wo eine Ferienwohnung unterhalten oder sich ein Grundstück gekauft wird.

Für all diese Situationen haben die meisten Kommunen in Deutschland beschlossen, die Besitzer einer Zweitwohnung mit einer Zweitwohnsitzsteuer zu belegen. Dabei ist es unerheblich, ob man Mieter der Immobilie ist oder wie bei einer Ferienimmobilie der Eigentümer. Maßgeblich ist, dass man als Bürger einer Kommune im dortigen Melderegister verzeichnet ist. So richtet sich die Höhe er Zweitwohnsitzsteuer auch nach der Jahreskaltmiete; handelt es sich um eine Eigentumswohnung, wird eine ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen, die auch beim Haus bauen fällig wird.

Gerade für Studenten ist diese Steuer eine weitere zusätzliche finanzielle Belastung, von der sie jedoch unter Umständen befreit werden können. In der Regel geschieht das durch die Geltendmachung als Werbungskosten in der Steuererklärung. Was bei Pendlern funktioniert, da sie steuerpflichtig sind, greift bei Studenten ohne Einkommen ins Leere, da sie keine Steuern zahlen und somit keine Werbungskosten geltend machen können. Sie müssen die Zweitwohnsitzsteuer als Verlustvortrag geltend machen, also eine Einkommensteuer mit negativem Einkommen abgeben.

Grundsätzlich dient die Zweitwohnsitzsteuer nur der Kasse der Kommunen; der Nutzer der Wohnung hat davon meist nicht viel. Daher sollte überlegt werden, nur solche Zweitwohnsitze zu besteuern, wo wirklich positive Einkünfte zu erwarten sind: nämlich bei den Ferienobjekten.