Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit

Was dem einen oder anderen vielleicht gar nicht bewusst sein dürfte: Jeder hat Anspruch darauf Werbungskosten im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend zu machen!

Generell erhält jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, einen Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro angerechnet. Das heißt jeder bekommt bereits diesen Betrag als Werbungskosten anerkannt ohne dass hierfür irgendwelche Nachweise erforderlich wären. Das Finanzamt zieht diesen Betrag einfach pauschal ab, da es gesetzlich im § 9a EStG so vorgeschrieben ist. Allerdings lohnt es sich für den einen oder anderen sicherlich mal genauer darauf zu achten, was er sonst noch so an Werbungskosten hat.

Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Fortbildungskosten, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (seit 2007 aber nur noch ab dem 20. Kilometer), Kontoführungsgebühren mit pauschal 16 Euro im Jahr oder mit Nachweis auch mehr möglich, Fachliteratur, Werkzeuge für die Arbeit, Bewerbungskosten und dergleichen. Es handelt sich also um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen! Wer Werbungskosten nachweisen kann, der vermindert mit diesen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in entsprechender Höhe. Hierdurch können zuviel gezahlte Steuern zurückgefordert werden. Wer beispielsweise vorher 20.000 Euro verdient hat und nun Werbungskosten in Höhe von 3.000 Euro nachweisen kann, hat nun eigentlich nur 17.000 Euro verdient und muss hierfür auch nur Steuern zahlen. Da monatlich eine Vorauszahlung in Form der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird, kann die zuviel gezahlte Steuer im Zuge der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.

Viele Bundesbürger machen keine Einkommensteuererklärung. Das ihnen hierdurch teilweise erhebliche Beträge entgehen, die sie bei Abgabe hätten zurück erstattet bekommen, das wissen viele leider gar nicht.