Steuerbonus für Anschluss an Abwassernetz gilt nicht immer

München – Eigentümer können die Kosten für Handwerker nicht ohne weiteres steuerlich geltend machen, wenn ihr Grundstück an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Entscheidend für die Steuerermäßigung ist nach Ansicht der Richter, ob die Maßnahme das öffentliche Sammelnetz betrifft oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss geht (Az.: VI R 18/16). In dem Fall wurde das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt.

Für den Anschluss wurde nun eine Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes verlegt. Die Kläger mussten hierfür an den Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss in Höhe von rund 3900 Euro zahlen. Davon wollten sie einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von fast 2340 Euro als Handwerkerleistung geltend machen.

Ohne Erfolg: Zwar könnten laut einem früheren BFH-Urteil Handwerkerleistungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (Az.: VI R 56/12). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen. Das war in diesem Fall nicht gegeben, denn der Baukostenzuschuss wurde für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhoben. Dieser Ausbau kommt nicht dem Einzelnen zugute, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes.

Fotocredits: Monika Skolimowska
(dpa/tmn)

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