Ehegattensplitting: Steuervorteile für Paare

Fast jeder hat das subjektive Gefühl, dem Staat zuviel an Steuern zu bezahlen. Für Ehepaare bietet sich hier die Möglichkeit, durch Splitting ihre Steuerschuld zu verringern.

Das Gehalt ist Ende des Monats gezahlt und doch bleibt leider nicht viel Netto vom Brutto. Für verheiratete Paare kann das anders gehen. So nutzen Sie die gesetzliche Regelung für sich.

Ehegattensplitting – wie man die Steuerprogression ausnutzt

Je höher das eigene Einkommen ist, umso höher ist der prozentuale Steuersatz, das heißt, umso mehr Steuern sind abzuführen. Da der Steuersatz laut Abgabenordnung progressiv steigt, kann es für Ehepartner durchaus Sinn machen, ihre jeweiligen Gehälter zu addieren und dann durch zwei zu teilen.

Beispiel: Wer 70.000 Euro als Alleinverdiener angibt, während der Ehegatte kein Einkommen bezieht, muss er ohne Splitting den für ihn geltenden Steuersatz auf die 70.000 Euro bezahlen, der Ehepartner nichts.
Entscheiden sich die Ehepartner allerdings für die Veranlagung zum Ehegattensplitting, so werden beide Gehälter addiert (hier 70.000 + 0 = 70.000) und dann durch zwei geteilt. Nun hat jeder der beiden seinen Teil mit 35.ooo Euro zu versteuern. Durch die Steuerprogression ist die Summe der Steuerschuld aus zweimal 35.000 Euro weniger, als wenn die gleiche Summe, nämlich 70.000 Euro, nur durch eine Person versteuert würde.

Die Ehegatten werden beim Splittingverfahren also so gestellt, als ob sie jeder die Hälfte des Einkommens erwirtschaftet hätten und darauf ihre Steuer bezahlen.

Vorteile beim Ehegattensplitting

Das ergibt allerdings keinen oder wenig Sinn, wenn beide Partner in etwa das gleiche Einkommen beziehen. Die meisten Vorteile können Ehepaare herausholen, wenn nur einer von beiden über steuerrechtlich relevante Einkünfte verfügt.
Beispiel: Einer der Partner bezieht jährliche Einkünfte in Höhe von mehr als 100.000 Euro, der andere hat keine Einkünfte. Bei einer alleinigen Veranlagung wäre der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % fällig, beim Ehegattensplitting würden zweimal 50.000 Euro versteuert, wobei der Steuersatz ein wesentlich geringerer wäre.

Wahl der Steuerklassen

Generell gibt es beim Splittingverfahren die Wahlmöglichkeit zwischen der Kombination der Steuersätze Klasse 3/5 oder Klasse 4/4. Für Partner mit etwa gleich hohem Einkommen empfiehlt sich, dass beide Steuerklasse 4 wählen. Verdient einer der beiden signifikant mehr (ab etwa 30 % mehr), so wählt üblicherweise der mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse 3, der geringer Verdienende die Klasse 5. Das macht deshalb Sinn, weil in der Lohnsteuerklasse 5 das Gehalt bereits ab dem ersten Euro versteuert wird und somit die Steuerschuld höher ist. Der mit dem größeren Einkommen in Klasse 3 kann die Regelung des steuerfreien Existenzminimums nutzen, wobei ein Grundbetrag steuerfrei bleibt und erst ab diesem die Steuerlast beginnt.

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