Die Bilanz als Steuersparmodell

Jedes Unternehmen in Deutschland ist verpflichtet, zum Ende eines Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Diesem Jahresabschluss geht die Inventur voraus, bei der alle Vermögensgegenstände und alle Verbindlichkeiten der Firma erfasst werden. Die Betriebe sehen oft nur den Zeitaufwand, die Kosten und die zusätzliche Arbeit, die sie mit der Bestandsaufnahme und der anschließenden Erstellung des Jahresabschlusses haben. Doch Unternehmer sollten bedenken, dass sie mit der Jahresbilanz auch einen positiven Effekt erzielen können, nämlich Steuern zu sparen.

Bei der Inventur die Vermögensgegenstände wertgenau erfassen

Einige Unternehmen lassen die Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände zum Ende eines Geschäftsjahres durch eigene Mitarbeiter erledigen, während andere Firmen einen externen Dienstleister oder einen Steuerberater engagieren, der sich auf die Durchführung von Inventuren spezialisiert hat. Doch in jedem Fall sollte der Unternehmer darauf achten, dass die Vermögenswerte des Betriebes mit dem richtigen Wert erfasst werden. Dies gilt ganz besonders für Wertpapiere, die sich im Unternehmensbesitz befinden. Durch die Turbulenzen an den weltweiten Finanzmärkten der letzten Jahre haben viele Wertpapiere an Wert verloren. Nach aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofes sind sowohl Personengesellschaften als auch Einzelunternehmen berechtigt, für Wertpapiere eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Diese Abschreibung kann vorgenommen werden, wenn Aktien und Fondsanteile zum Bilanzstichtag einen Wertverlust von mehr als fünf Prozent seit dem Zeitpunkt ihres Erwerbs aufweisen. Dadurch vermindert sich der Gewinn des Unternehmens, was sich im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 Prozent auf die Einkommensteuer auswirkt. Bei festverzinslichen Wertpapieren kann eine Teilwertabschreibung nur vorgenommen werden, wenn sie durch den Bonitätsverlust des Emittenten dauerhaft an Wert verlieren, wie es zum Beispiel bei einigen Staatsanleihen der Fall ist.

Auch Rückstellungen senken die Steuerlast

Gemäß Paragraf 249 des Handelsgesetzbuches (HGB) müssen Unternehmen Rückstellungen bilden, wenn sie einen Verlust aus einem schwebenden Geschäftsvorfall befürchten oder wenn zum Ende des Geschäftsjahres ungewisse Verbindlichkeiten bestehen. Weitere Rückstellungen müssen für Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr ausgeführt werden sollen, sowie für mögliche Kulanzleistungen gebildet werden. Diese Kulanzleistungen bestehen in Gewährleistungsansprüchen, für die es keine rechtlichen Verpflichtungen seitens der Firma gibt, die sie aber trotzdem als Kundenservice erbringen möchte. Die Höhe dieser Kosten kann nur geschätzt werden und der Gesamtbetrag wird als Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz erfasst. Auch die Rückstellungen verringern den Unternehmensgewinn und damit die Steuerlast.

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