Bei diesen Arbeiten im Haus beteiligt sich das Finanzamt

Berlin – Fester putzen, Boden wienern, Garten pflegen – bei vielen ist jetzt Zeit für den Frühjahrsputz. Oft holen sich Verbraucher für diese Arbeiten Profis ins Haus. An den Kosten können sie dann in den meisten Fällen das Finanzamt beteiligen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

Der Grund: Die meisten dieser Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser Begriff wird immer dann verwendet, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Einen Teil davon erkennt das Finanzamt als steuermindernd an.

Das Gesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese gelten jeweils unterschiedliche steuerliche Regeln. Ein Überblick:

– Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Putzhilfen oder Kinderbetreuung wird oft als Minijob organisiert. Hier gilt eine Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Die Einkommensteuer vermindert sich dadurch auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.

– Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Für Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen – gemeint sind die Arbeitslöhne – steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro im Jahr.

– Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn ein Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführt, kann der Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu maximal 1200 Euro jährlich abziehen. Aufwendungen für Material werden aber nicht anerkannt.

Fotocredits: Hauke-Christian Dittrich
(dpa/tmn)

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