Außergewöhnliche Belastung: Eigenanteil gestaffelt berechnen

München (dpa/tmn) – Steuerzahler können künftig mehr Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend machen als bisher. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.

Zwar gilt für entsprechende Kosten weiterhin eine zumutbare Eigenbelastung. Nach der BFH-Entscheidung kann der Eigenanteil aber gestaffelt nach den Prozentsätzen der gesetzlich vorgegebenen Stufen ermittelt werden (Az.: VI R 75/14). Bisher wenden die Finanzämter beim Berechnen des Eigenanteils den jeweils höchsten Prozentsatz an.

Grundsätzlich gilt: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige überdurchschnittlich hohe Aufwendungen tragen muss. Der zumutbare Eigenanteil wird dabei in drei Stufen bemessen. Stufe eins gilt für Einkommen bis 15 340 Euro, Stufe zwei für Einkommen von 15 341 Euro bis 51 130 Euro und Stufe drei für Einkommen über 51 130 Euro.

Je nach Familienstand und Kinderzahl müssen Steuerpflichtige ein bis sieben Prozent ihres Einkommens selber tragen. Ein Beispiel: Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar mit einem oder zwei Kindern liegt der Eigenanteil in Stufe eins bei zwei Prozent, in Stufe zwei bei drei und in Stufe drei bei vier Prozent.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4148 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute lag über 51 130 Euro. Da das Ehepaar Kinder hatte, setzte das Finanzamt die zumutbare Belastung bei vier Prozent des Einkommens an. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich demnach nur noch mit 2069 Euro steuermindernd aus.

Der BFH entschied jedoch, dass eine gestaffelte Anwendung der jeweiligen Prozentsätze zulässig ist. Bis zur Summe von 15 340 Euro werden also nur zwei Prozent veranschlagt, für die Summe zwischen 15 341 und 51 130 Euro nur drei Prozent. In dem Fall erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten damit um 664 Euro.

Steuerzahler in vergleichbaren Fällen sollten ihren Steuerbescheid gut prüfen, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. «Bis das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, werden die Finanzämter noch die bisherigen Berechnungsmethoden anwenden», sagt die Expertin. «Sie sollten aber Einspruch einlegen und auf das Urteil verweisen.» Denn eine gestaffelte Berechnung der Eigenbelastung könne je nach Fall durchaus ein paar hundert Euro ausmachen.

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(dpa)