Auslandssemester beim Finanzamt angeben

Berlin – Absolvieren Studenten einer deutschen Hochschule ein Semester im Ausland, sollten sie anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der Steuer angeben. Denn genau zu dieser Frage hat eine Studentin eine Musterklage beim Bundesfinanzhof eingereicht (BFH, Az.: VI R 3/18).

«Gerade bei einem Auslandssemester, bei dem meist hohe Kosten auf den Studenten zukommen, stellt sich das Finanzamt bei der Anerkennung der Ausgaben oft quer», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. «Studenten, die ebenfalls ein Auslandssemester absolvieren, können von der Musterklage profitieren.» Sie sollten Wohnkosten und den Mehraufwand für Verpflegung angeben und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt dies nicht anerkennt.

In dem Fall begann die Klägerin nach Abschluss einer ersten Ausbildung ein Bachelorstudium im Fach International Business. Die Studienordnung schreibt zwei Auslandssemester vor, die die Klägerin in London und in Dublin absolvierte. Während des Studiums und auch während der Auslandssemester behielt die Klägerin ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern bei. Die Kosten für die Miete im Ausland sowie den Mehraufwand für die Verpflegung machte die Klägerin jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einem Auslandssemester an der ausländischen Universität. Deshalb können Unterkunftskosten und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abgerechnet werden. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin nun Revision beim BFH ein. Denn Arbeitnehmer und Studenten, die ins Ausland «entsendet» werden, sollten gleichbehandelt werden. Ob der Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit oder die Studienordnung der Fachhochschule vorschreibt, macht aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, so die Argumentation.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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