Ein Arbeitszimmer kann man dann von der Steuer absetzen, wenn es den Mittelpunkt der Arbeitstätigkeit darstellt. Die Neuregelung, die seit 2007 gilt, ist derzeit auf dem Prüfstand der Verfassungsrichter.

Sein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen ist in den vergangenen Jahren schwierig geworden. Die Kosten des Arbeitszimmers wurden nach den neuen Regeln erst ab einer Nutzung von mindestens 90 Prozent seiner Arbeitszeit erstattet. Doch im letzten Jahr wurden Zweifel an dieser Bestimmung laut und momentan beschäftigt sich das Verfassungsgericht mit eben jener Frage. Bei einer Steuerberatung online kann man sich über den aktuellen Stand informieren.

Arbeitszimmer © joey.parsons/Flickr

Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Prüfung durch das Verfassungsgericht

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Steuern für Lehrer werden genauso geregelt, wie für andere Beamte auch. Programme für die Einkommensteuererklärung berücksichtigen auch die Regelungen für Lehrer und ihre Freibeträge nach den neuesten Urteilen.

Steuern für Lehrer © lumaxart.com/FlickrSteuern für Lehrer werden, wie bei den anderen der 1,8 Millionen Beamten in Deutschland auch, nach der Tabelle B berechnet, deren Sätze etwas höher als regulär sind. Allerdings fallen hierbei die Sozialversicherung und die Rentenversicherung weg, wodurch sich die Berechnungen deutlich anders ergeben, als es bei Angestellten oder Arbeitern der Fall ist. Programme wie QuickSteuer 2010 helfen bei der Erstellung der Einkommensteuer.

Steuern für Lehrer lassen sich mit Steuerprogrammen errechnen

Während sich manche über die Gerechtigkeit bei der Besteuerung von Beamten- und Lehrergehältern ihre Sorgen machen, sind andere damit betraut, sich Gedanken über die Rechtmäßigkeit einzelner Urteile zu machen. So haben in letzter Zeit die Fragen nach der Zweitwohnsitzsteuer für Beamte und das Absetzen von Arbeitszimmern für Lehrer immer wieder für Furore gesorgt. Ersteres wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

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Tipps für Steuererklärung 2009

Autor: Christian
abgelegt in: Steuerreform

Viele machen sich jetzt schon an die Steuererklärung 2009. Machen sollte man sie auf jeden Fall, denn 2009 hat sich einiges zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Im Folgenden sollen daher einige Tipps vorgestellt werden, mit denen sich eine Menge Geld sparen lässt.

500Euro-Schein ©Flickr / matze_ott

Dass Handwerker-Kosten von der Steuer absetzbar sind, ist nichts Neues. Trotzdem gibt es hier ein paar Tipps zur Steuererklärung 2009: denn Handwerker-Kosten sind seit 2009 doppelt so hoch wie bisher absetzbar. Und zwar kann man 20 Prozent von maximal 6000 Euro Handwerker-Kosten beim Finanzamt geltend machen. Aber Achtung: absetzbar sind nur Arbeitskosten. Ein weiterer Tipp für die Steuerklärung 2009 sind die deutlich höheren Sätze für die Absetzung von haushaltsnahen Dienstleistungen (Putzfrau, Gärtner, Pflegedienst). Hier können seit 2009 20 Prozent von bis zu 20000 Euro (bisher 3000 Euro) angerechnet werden. Und noch ein Tipp: seit der Steuererklärung 2009 gilt dies sowohl für sozialversicherte Haushaltshilfen als auch für auf eigene Rechnung arbeitende Selbstständige. weiterlesen »


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Heute muss man flexibel reagieren können auf dem Arbeitsmarkt. Dazu gehört es auch mehr oder weniger bereitwillig umzuziehen. Man kann seine Umzüge jedoch, unter Erfüllung bestimmter Prämissen, von der Steuer absetzen. Das erspart zwar nicht den Umzugsstress aber dafür eine Menge Geld.

Viele kennen das Spielchen: Kartons packen, Umzugsunternehmen besorgen, Stress, Hektik und die alte Wohnung besenrein übergeben. Billig ist ein Umzug meisten nicht. Besonders wenn man in eine andere Stadt zieht. Wenn der ganze Hausstand mit muss kann das ganz schön ins Geld gehen. Man kann jedoch beim Wohnungswechsel viel Geld sparen indem man seinen Umzug von der Steuer absetzt. Das Steuerrecht im Allgemeinen ist zwar verwirrend aber auch sehr interessant. Sich näher damit zu befassen kann sehr nützlich sein.

Umzüge von der Steuer absetzen©flickr/photocapy

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Jedem Unternehmer dürfte hinlänglich bekannt sein, dass man die Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen kann. Doch was ist dabei zu beachten, damit der Abzug von der Vorsteuer auch anerkannt wird?

Die sogenannten Bewirtungskosten eines Geschäftsessens  müssen in erster Linie angemessen ausfallen um sie geltend machen zu können. Das klingt im ersten Moment etwas schwamming, hat aber folgenden Hintergrund: Je nach Wichtigkeit des Geschäftspartners und Größe des Unternehmens können die Ausgaben höher sein.

Geschäftsessen der Extraklasse, ©flickr by Tom Mascardo

Bei einem Meeting in einem 4-Sterne-Restaurant bei dem ein 340 Euro Wein kredenzt wird ist die dehnbarkeit dieser Regel eindeutig überschritten. Kleine Aufmerksamkeiten, wie eine Tasse Kaffee bei einer externen Besprechung können ebenfalls nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bewirtungskosten absetzen

Welche Regeln sind also genau zu beachten, damit die Bewirtungskosten von der Steuer abgesetzt werden können?

- Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlass entstehen
- der Bewirtungsbeleg sollte zeitnah ausgefüllt werden und maschinell erstellt sein
- Ort, Tag und Höhe der Bewirtungsaufwendungen müssen darauf vermerkt sein jeder Posten ist einzeln aufzulisten
- Anlass der Bewirtung sowie die Namen der bewirteten Personen müssen vermerkt werden
- der Unternehmer sollte den Beleg eigenhändig unterschreiben

Außerdem zu beachten ist, das der Unternehmer eine betriebliche Bewirtung regelmäßig um einen privaten Anteil korrigiert. Da der Unternehmer ebenfalls an dem Geschäftsessen teilnimmt, wird diese Aufwendungen als privat veranlasst betrachtet. Die regelmäßige Korrektur hat in Höhe von 30% der nachgewiesenen Aufwendungen zu erfolgen. Durch die gesetzliche Regelung kann der Unternehmer also 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.


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Die alljährlich drohende Steuererklärung kann auch den hartnäckigsten Hobby-Buchhalter zur Verzweiflung treiben. Programme für den PC erleichtern das Ausfüllen und errechnen die Steuer äußerst genau.

Was muss man seit der neuesten Steuerreform beachten? Mit einer Software, bei der die wichtigsten Schritte erklärt werden, und die gezielt nach bestimmten Eingaben fragt, sollte die Steuererklärung kein Problem mehr sein. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen den vielen Angeboten und diese sind auch nicht für alle gleich hilfreich.

Finanzbehörde © Flickr/HamburgerJung

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Vom entlegenen Arbeitsplatz nach Hause zu pendeln ist mittlerweile gang und gäbe. Sollte die Arbeitsstelle aber so weit entfernt sein, dass dort regelmäßig übernachtet wird bis hin zum Zweitwohnsitz, spricht man von doppelter Haushaltsführung.

Bei der heutigen Arbeitsmarktlage ist es unabdingbar auch an Orten fern der Heimat seinen Soll zu leisten. Oftmals ist diese Entfernung aber so groß, dass sowohl Privatleben als auch die beruflichen Interessen arg gefährdet wären, würde man jeden Tag hin- und herfahren müssen. Viele Arbeitgeber stellen daher Wohnungen zur Verfügung, die in der Woche bezogen werden können, manchmal muss der Arbeitnehmer für diese aber auch selbst aufkommen. Bei der doppelten Haushaltsführung, einem Begriff aus dem Feld der Einkommenssteuer, bedeutet dies notwendigerweise einen erheblichen finanziellen Aufwand, können diese Kosten als Werbungskosten abgeschrieben werden.

Umzug an einen entfernten Arbeitsplatz © Flickr/idogcowAls Zweitwohnung können alle Unterkünfte gelten - vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnungen oder selbst angemietete, aber auch Hotelzimmer, Zimmer zur Untermiete, sogar Eigentumswohnungen. Neben einigen anderen, sind dabei vor allem zwei Dinge entscheidend: Die Aufnahme der Unterkunft muss beruflich begründet sein und der Arbeitnehmer muss einen eigenen Haushalt am Heimatort haben.

Die Werbungskosten, die abgezogen werden dürfen, beziehen sich auf die Umzugskosten, Fahrtkosten für die Heimfahrt und auch zum Arbeitsplatz, Ferngespräche mit der Familie und die anfallenden Mietkosten. Abgesehen von Verpflegungsmehraufwendungen, die nur für den ersten drei Monate geltend gemacht werden können, gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Abzug der Werbungskosten.

Fernab von Haus und Herd seiner Arbeit zu fröhnen mag nicht sehr schön sein, aber es gibt durchaus einige, steuerliche Hilfestellungen, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig wird.


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Pendler - flickr ©smitty42

Seit Anfang 2007 gilt eine neue Regelung über die Pendlerpauschale. Diese Regelung ist in letzter Zeit deutlich unter Beschuss geraten. Eine Unvereinbarkeit mit den Bundesgesetzen ist die Ursache für die derzeitig immense mediale Präsenz des Themas. Im Prinzip kann seit dem 1. Januar 2007 nur dann eine Pendlerpauschale eingefordert werden, wenn sich der eigene Arbeitsplatz mehr als 20 km vom Wohnort entfernt befindet. Das gilt sowohl für Fahrten mit dem Auto, wie auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Bis zu dieser Entfernung von 20 km steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland ein Grundbetrag von 297 Euro zu. Diesen Betrag kann also jeder Bürger, der in Lohn und Brot steht von der bezahlten Lohnsteuer absetzen. Das war früher anders. Die Pendlerpauschale galt ab dem ersten gefahrenen Kilometer und umfasste einen Betrag von 30 Cent, der pro Kilometer abgerechnet werden durfte. Nicht wenige Stimmen fordern ein Comeback dieser Regelung.

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Seit dem Urteil des BFH vom 11. September 1998 werden Umzugskosten vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Das betrifft normalerweise nur Personen, die aus beruflichen Gründen einen Wohnungswechsel vornehmen. Dank des Urteils aber auch bestimmte private Fälle.

Umzug: Steuern sparen © Flickr /~konnyWenn es aus privaten Gründen umzieht kann man anteilig die Umzugskosten von der Steuer absetzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnungen mehr als eine Stunde voneinander entfernt und sich der Weg zur Arbeit entsprechen verkürzt, kann man auch innerhalb der selben Stadt Umzugskosten von der Steuer abziehen.  Aber Vorsicht, wenn die zu beziehende Wohnung größer ist, oder gar ein Haus ist – ob Baufinanzierung oder nicht – geht das Finanzamt von einem privaten Anlass aus. Die Chance, diese Kosten abzusetzen sind dann gleich Null.

Mehr Chancen hat man, wenn man aus beruflichen Gründen umzieht. Hier hat man zwei Optionen. Zum einen kann man dies Pauschal machen, was wesentlich weniger Aufwand ist. Der Betrag hierbei beläuft sich auf 1074 Euro Werbungskosten  für Verheiratete und die Hälfte für Ledige.

Oder: man kann die Einzelnachweise einreichen und damit vermutlich mehr sparen als mit der Pauschalvariante. Bei dieser Lösung kann man bereits die Fahrtkosten, Verpflegungskosten (20 Euro pro Tag) und die Übernachtungsausgaben einreichen.

Zudem kann man auch die Kosten für die notwenigen Inneneinrichtungsgegenstände der neuen Wohnung beim Finanzamt anmelden. Also zum Beispiel Herd, Ofen oder Gardinen, sowie Schönheitsreparaturen der alten Wohnung.
Im Prinzip also alle Aufwendungen, die durch die neue Wohnung entstanden sind. Sei es Die Maklergebühr, Zeitungsinserate und selbstverständlich alle Kosten die direkt durch den Umzug zu tragen waren. Selbst die am Tag des Umzugs erzeugten Kosten des Reisens.

Auch die Miete für beide Wohnungen kann man für die man in einem Überschneidungszeitraum aufkommt, können dabei von der Steuer abgesetzt werden. Bei Eigentumswohnungen kann man die Mietausfälle für ein ganzes Jahr – zu ortsüblichen Konditionen – wirksam machen.


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Der Anzug als Werbungskosten?

Autor: Christian Block
abgelegt in: nichtselbständige Arbeit

Wer einen Anzug im Beruf tragen muss, der weiß, dass der Kauf entsprechender Kleidung ganz schön ins Geld gehen kann. Doch welche Kleidung darf man als Werbungskosten absetzen und welche gehört nicht dazu?

Anzug © paul goyette (Flickr)

Kleidung, die man ausschließlich im Beruf trägt, sollte man doch als Werbungskosten absetzen dürfen oder etwa nicht? Zumindest die Definition von Werbungskosten lässt dies vermuten, danach handelt es sich um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Eigentlich sollte doch ein Anzug auch dazu gehören, zumindest, wenn man diesen beruflich tragen muss. Doch leider vertreten die Finanzgerichte meist nicht diese Meinung. Berufsbekleidung muss demnach speziell gekennzeichnet sein, beispielsweise durch ein entsprechendes Firmenlogo. Wichtig ist hierbei auch, dass diese spezielle Kennzeichnung nicht ohne eine Zerstörung der Kleidung entfernt werden können darf. Einen Anzug, den ein Banker oder ein Verkäufer tragen muss, kann man somit leider nicht als Werbungskosten absetzen. Man bleibt somit auf den Kosten sitzen, auch wenn man sonst nie einen Anzug trägt. Es sei denn der Anzug trägt ein entsprechendes offensichtliches Firmenlogo, der einen Einsatz andernorts somit fast unmöglich macht.

Aber es gibt auch Kleidung, die man absetzen darf. Es handelt sich um typische Berufskleidung: Hierzu gehören Uniformen, typische Handwerkerkleidung, Arztkittel beim Arzt oder auch Arbeitsschuhe und Sicherheitskleidung. Beachten sollte man aber auch hierbei, dass der angestellte Arzt zwar seinen weißen Arztkittel als Werbungskosten absetzen darf, andere Kleidung, wie etwa weiße Socken, sein weißes Hemd und dergleichen allerdings nicht, denn diese Kleidung könnte er auch in seiner privaten Freizeit tragen. Es geht bei der Abgrenzung zwischen Berufskleidung und Nicht-Berufskleidung meist um das “könnte”. Auch wichtig ist die Beachtung des Berufs für den die Kleidung gekauft wird, ein Krankenschwestern-Outfit würde eine Krankenschwester gegebenenfalls als Werbungskosten absetzen dürfen, eine Friseuse allerdings nicht…

Wer typische Berufskleidung besitzt und diese als Werbungskosten geltend machen kann, der wird sich über die Tatsache freuen, dass er auch die Nebenkosten hierfür ansetzen darf. Zu den Nebenkosten gehören etwa die Reinigung, das Waschen oder auch Nähdienstleistungen. Wer seine Berufskleidung in der Reinigung reinigen lässt, sollte also entsprechende Quittungen aufbewahren.


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