Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke Andrea Warnecke

Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke

Andrea Warnecke

(dpa)