Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke
Andrea Warnecke
Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke
Andrea Warnecke
9. Dezember 2016
Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke