Laut Bundesfinanzhof können offene Kirchensteuern eines Verstorbenen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Foto: Frank Leonhardt/dpa Frank Leonhardt

Laut Bundesfinanzhof können offene Kirchensteuern eines Verstorbenen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Foto: Frank Leonhardt/dpa

Frank Leonhardt

(dpa)