Laut Bundesfinanzhof können offene Kirchensteuern eines Verstorbenen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Foto: Frank Leonhardt/dpa
Frank Leonhardt
Laut Bundesfinanzhof können offene Kirchensteuern eines Verstorbenen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Foto: Frank Leonhardt/dpa
Frank Leonhardt
31. Mai 2017
Laut Bundesfinanzhof können offene Kirchensteuern eines Verstorbenen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Foto: Frank Leonhardt/dpa