Es ist ratsam, Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt die Übernahme der Verwarngelder durch den Chef mit Lohnsteuer belegt. Foto: Carsten Rehder Carsten Rehder

Es ist ratsam, Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt die Übernahme der Verwarngelder durch den Chef mit Lohnsteuer belegt. Foto: Carsten Rehder

Carsten Rehder

(dpa)