Eine Enteignung ist nicht als freiwilliges Veräußerungsgeschäft anzusehen, so das Finanzgericht Münster. Daher sind Steuern auf den Gewinn nicht zulässig. Foto: Friso Gentsch
Friso Gentsch
Eine Enteignung ist nicht als freiwilliges Veräußerungsgeschäft anzusehen, so das Finanzgericht Münster. Daher sind Steuern auf den Gewinn nicht zulässig. Foto: Friso Gentsch
Friso Gentsch
27. März 2019
Eine Enteignung ist nicht als freiwilliges Veräußerungsgeschäft anzusehen, so das Finanzgericht Münster. Daher sind Steuern auf den Gewinn nicht zulässig. Foto: Friso Gentsch