Eine Enteignung ist nicht als freiwilliges Veräußerungsgeschäft anzusehen, so das Finanzgericht Münster. Daher sind Steuern auf den Gewinn nicht zulässig. Foto: Friso Gentsch Friso Gentsch

Eine Enteignung ist nicht als freiwilliges Veräußerungsgeschäft anzusehen, so das Finanzgericht Münster. Daher sind Steuern auf den Gewinn nicht zulässig. Foto: Friso Gentsch

Friso Gentsch

(dpa)