Überstundenvergütungen werden steuerlich nicht anders behandelt als Lohnnachzahlungen. Es gilt ein ermäßigter Steuersatz. Foto: Peter Endig
Peter Endig
Überstundenvergütungen werden steuerlich nicht anders behandelt als Lohnnachzahlungen. Es gilt ein ermäßigter Steuersatz. Foto: Peter Endig
Peter Endig
12. Juli 2019
Überstundenvergütungen werden steuerlich nicht anders behandelt als Lohnnachzahlungen. Es gilt ein ermäßigter Steuersatz. Foto: Peter Endig