Überstundenvergütungen werden steuerlich nicht anders behandelt als Lohnnachzahlungen. Es gilt ein ermäßigter Steuersatz. Foto: Peter Endig Peter Endig

Überstundenvergütungen werden steuerlich nicht anders behandelt als Lohnnachzahlungen. Es gilt ein ermäßigter Steuersatz. Foto: Peter Endig

Peter Endig

(dpa)