Gelten Karnevalveranstaltungen als Brauchtumspflege, wird eine geringere Umsatzsteuer erhoben. Doch diesen Steuervorteil verdient nicht jede Karnevalsparty, so der BGH. Foto: Caroline Seidel/dpa Caroline Seidel

Gelten Karnevalveranstaltungen als Brauchtumspflege, wird eine geringere Umsatzsteuer erhoben. Doch diesen Steuervorteil verdient nicht jede Karnevalsparty, so der BGH. Foto: Caroline Seidel/dpa

Caroline Seidel

(dpa)