Gelten Karnevalveranstaltungen als Brauchtumspflege, wird eine geringere Umsatzsteuer erhoben. Doch diesen Steuervorteil verdient nicht jede Karnevalsparty, so der BGH. Foto: Caroline Seidel/dpa
Caroline Seidel
Gelten Karnevalveranstaltungen als Brauchtumspflege, wird eine geringere Umsatzsteuer erhoben. Doch diesen Steuervorteil verdient nicht jede Karnevalsparty, so der BGH. Foto: Caroline Seidel/dpa
Caroline Seidel
10. Februar 2017
Gelten Karnevalveranstaltungen als Brauchtumspflege, wird eine geringere Umsatzsteuer erhoben. Doch diesen Steuervorteil verdient nicht jede Karnevalsparty, so der BGH. Foto: Caroline Seidel/dpa