Rückerstattete Beitrräge an ein Versorgungswerk müssen nicht versteuert werden, wenn die Mitgliedschaft nur kurze Zeit Bestand. Dies urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Foto: Oliver Berg/dpa
Oliver Berg
Rückerstattete Beitrräge an ein Versorgungswerk müssen nicht versteuert werden, wenn die Mitgliedschaft nur kurze Zeit Bestand. Dies urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Foto: Oliver Berg/dpa
Oliver Berg
21. Juni 2017
Rückerstattete Beitrräge an ein Versorgungswerk müssen nicht versteuert werden, wenn die Mitgliedschaft nur kurze Zeit Bestand. Dies urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Foto: Oliver Berg/dpa