Das Finanzgericht Köln hat entscheiden: Das Arbeitszimmer ist Teil der Privatwohnung und kann deshalb nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut besteuert werden. Foto: Jens Büttner
Jens Büttner
Das Finanzgericht Köln hat entscheiden: Das Arbeitszimmer ist Teil der Privatwohnung und kann deshalb nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut besteuert werden. Foto: Jens Büttner
Jens Büttner
12. Juli 2018
Das Finanzgericht Köln hat entscheiden: Das Arbeitszimmer ist Teil der Privatwohnung und kann deshalb nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut besteuert werden. Foto: Jens Büttner