Wann das Finanzamt Kosten für das Arbeitszimmer anerkennt

Berlin – Die Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich steuerlich geltend machen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In dem Fall dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wie die Bundessteuerberaterkammer erklärt.

Als anderer Arbeitsplatz gilt grundsätzlich jeder, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss dabei jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.

Ist das nicht der Fall, weil es in einem Unternehmen zum Beispiel nur fünf Poolarbeitsplätze für zehn Arbeitnehmer, fehlt ein anderer Arbeitsplatz. Das gilt auch, wenn man im Rahmen von Bereitschaftsdiensten am Wochenende erreichbar sein muss, an diesen Tagen aber das Betriebsgebäude nicht nutzen kann.

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, dürfen alle damit verbundenen Aufwendungen in voller Höhe steuerlich angesetzt werden. Das kann sogar dann gelten, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aber den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, zum Beispiel bei einem Heimarbeitsplatz.

Sind die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben, können die Kosten für die Ausstattung voll abgesetzt werden. Eingereicht können also zum Beispiel Rechnungen für Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen oder Lampen. Außerdem können die Gebäudekosten anteilig berücksichtigt werden, also zum Beispiel Miete, Renovierungskosten oder Wasser-, Energie- und Reinigungskosten. Der abziehbare Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen.

Fotocredits: Jochen Lübke
(dpa/tmn)

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