Umzugskosten oft absetzbar: Job nach Umzug zu Fuß erreichbar

Berlin (dpa/tmn) – Wenn ein Arbeitnehmer näher an seine Arbeitsstelle zieht, kann er unter Umständen die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Die berufliche Tätigkeit muss dann aber der entscheidende Grund für den Umzug sein, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Verringert sich die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde, erkennen die Finanzämter die berufliche Motivation des Umzugs in der Regel an. Das gilt auch, wenn sich zwar die Fahrzeit um weniger als eine Stunde verkürzt, der Arbeitnehmer dafür nach dem Umzug seinen Arbeitsweg jedoch zu Fuß zurücklegen kann, sagt Klocke und verweist auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Az.: 3 K 3502/13).

Im verhandelten Fall nutzte die Klägerin bislang die Straßenbahn, um zur Arbeit zu gelangen. Nach dem Umzug konnte sie ihren Arbeitsweg in wenigen Minuten zu Fuß zurücklegen. Die Umzugskosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Mit der Begründung: Der Arbeitsweg habe sich durch den Umzug nicht um mindestens eine Stunde verkürzt.

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Ihr Argument: Da die Frau ihre Arbeitsstätte zu Fuß erreichen kann, verbessern sich ihre Arbeitsbedingungen. Klocke rät Arbeitnehmern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden: Legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, wenn der Fiskus die Umzugskosten nicht als Werbungskosten anerkennen will. Ein Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln sei bei der Begründung sinnvoll.

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(dpa)