Liberia gilt seit Langem als Steuerparadies, und auch vehemente Versuche, die Gründung von Scheinfirmen und Ähnlichem zu unterbinden, konnten daran bisher nur wenig ändern.
Das Steuerparadies Liberia liegt im Westen des afrikanischen Kontinents. Die Präsidialrepublik verfügt nach Registertonnen offiziell über die zweitgrößte Flotte der Welt, denn unter liberianischer Flagge zu segeln, verspricht viele Vorteile. Und auch in anderer Hinsicht hat Liberia so seine Vorzüge, auch wenn das Land unter Armut, Korruption und Gewalt zu leiden hat, denn für findige Köpfe ist Liberia noch immer ein Steuerparadies.
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Der Freistellungsauftrag ermöglicht es privaten Sparern Zinsen auf Festangelegtes und Tagesgeldkonten bis zu einer Höhe von 801 Euro vor dem Finanzamt zu schützen. Ab 2011 muss bei Einrichtung eines solchen Freistellungsauftrags allerdings die Steuer ID angegeben werden.
Sie haben ein Tagesgeldkonto oder Festgeld angelegt? Dann sollten Sie unbedingt auch einen Freistellungsauftrag einrichten. Tun Sie dies nicht, so werden die Zinsen auf ihr Gespartes vom Finanzamt versteuert und Ihnen bleibt nur noch ein geringer Teil davon übrig. Bis zu einer Höhe von 801 Euro jährlich können Sie Zinsen von der Besteuerung befreien. Diese Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss durch einen Freistellungsauftrag beim jeweiligen Bankinstitut angewiesen werden. Ab 2011 gibt es bei diesem Verfahren eine kleine Neuerung. Wir klären Sie darüber auf! weiterlesen »
Bei einer Bank oder einem sonstigen Kreditinstitut die Sparanlage Tagesgeld zu wählen, ist bei vielen deutschen Verbrauchern überaus beliebt – kann man sich doch hier im Gegensatz zu spekulativen Aktiengeschäften auf einen zuvor festgelegten garantierten Zinssatz verlassen.
Wer langfristig planen und genau wissen möchte, wie viel seine Kapitalanlage nach einem bestimmten Zeitraum an Gewinn abgeworfen haben wird, der kann auf einen Tagesgeldrechner zurückgreifen. Benötigt man beispielsweise in absehbarer Zeit eine bestimmte Geldsumme, hilft dieser Kalkulator, das benötige Anlagekapital zu berechnen, um den erforderlichen Betrag nach einer bestimmten Anzahl von Tagen, Wochen oder Monaten rechtzeitig zu erreichen. Andersherum ist es auch möglich: Ein Tagesgeldrechner lässt Sie wissen, wann genau Sie über eine bestimmte Summe verfügen und auf diese zur Erfüllung Ihres Wunsches zurückgreifen können. Darüber hinaus wird der erforderliche Steuersatz mitberechnet.
Schlicht einige grundlegende Variablen in den Rechner eingegeben, schon erhält man das gewünschte Ergebnis. Der entscheidende Faktor für die Berechnung beim Tagesgeld sind die jeweils unterschiedlichen Zinssätze, denn diese sind die Multiplikatoren, die im Endeffekt über die Höhe des Gewinns entscheiden. Aus genau diesem Grunde sollte man auch vor Abschluss eines Vertrages sämtliche Angebote zu Tagesgeld vergleichen und sich so die verschiedenen Zinssätze der Kreditinstitute aufzeigen lassen. Zinssätze werden abhängig von Ihren persönlichen Bedürfnissen jährlich, quartalsweise oder sogar wöchentlich offeriert.
2009 kommt steuerrechtlich einiges auf uns zu. Eine der wichtigsten Änderungen nennt sich Abgeltungssteuer und betrifft die Versteuerung von Kapitalanlagen. Die neue Steuer ist eine Quellensteuer, das heißt, sie wird direkt vom Finanzamt einbehalten und kann nicht wie bisher als Steuerschuld in der Einkommenssteuererklärung verrechnet werden.
Die Abgeltungssteuer betrifft die Erträge aus Kapitalanlagen. Dabei werden ab 2009 zu 100 % die Dinge versteuert, die bestehende Kapitalanlagen abwerfen: So zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten.
Das bedeutet höhere Einnahmen für den Staat und ein Minus für den Anleger. Dieser muss jetzt zahlen, auch da, wo früher die sogenannte Spekulationsfrist gegriffen hätte. Nach der war bisher in einem gewissen Zeitraum der Kursgewinn steuerfrei. Das ist jetzt nicht mehr so, dadurch wird es unerheblich sein, wie alt eine Geldanlage ist, um sie zu versteuern.
Die Höhe der Steuer beträgt ab 2009 25 %. Dieser Prozentsatz kann sich durch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf bis zu 28 % erhöhen. Dabei sind auch Privatpersonen zukünftig nicht vor dem Zugriff der Steuerklaue gefeiht: Wo früher nur 50 % der Einkünfte aus Kapitalanlagen versteuert werden mussten, sind es mit der neuen Abgeltungssteuer 100%.
Zinsen aus Sparguthaben unterliegen der Kapitalertragsteuer, welche eine spezielle Erhebungs-Form der Einkommensteuer ist. Speziell bezeichnet man sie auch als Zinsabschlagsteuer. Doch man kann jede Menge Geld sparen, wenn man einen Freistellungauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreicht.
Momentan ist es noch so, dass Zinsen aus Bankguthaben pauschal mit 30 Prozent besteuert werden, das heißt, wenn man Zinsen auf sein Bankkonto gutgeschrieben bekommt und keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, dann sind hiervon bereits 30 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen worden! Ab 2009 ändert sich dieses Verfahren grundlegend und es wird die neue Abgeltungsteuer fällig, die ich in einem meiner nächsten Beiträge behandeln werde. In diesem Beitrag geht es daher noch um das aktuelle Kapitalertragsteuerverfahren, das bis Ende 2008 noch gültig ist!
Jemand der Zinserträge von 100 Euro hatte, der muss hierfür 30 Prozent Kapitalertragsteuer abführen sowie hierauf nochmals 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Insgesamt würden also 31,65 Euro automatisch von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Um dies zu verhindern, sollte man unbedingt einen Freistellungsauftrag oder wenn die Umstände gegeben sind, eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Bei Erteilung des Freistellungsauftrags bleiben dann 801 Euro bei Ledigen oder 1602 Euro bei Verheirateten ohne Berücksichtigung, es werden dann keine Steuern fällig.
Ab 2009 ändert sich das Verfahren im Rahmen der Abgeltungsteuer, die Beträge in Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro bleiben gleich, allerdings heißt das Ganze dann “Sparer-Pauschbetrag” (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.).
Das heißt man darf bis zu dieser Grenze Zinserträge beziehen ohne dafür Kapitalertragsteuer zahlen zu müssen. Eine noch höhere Freigrenze, gibt es mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG), die man einreichen kann, wenn man voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Das ist dann sinnvoll, wenn man mehr als die genannten 801 Euro (1602 Euro bei Verheirateten) beziehen wird und beispielsweise ansonsten über gar keine weiteren Einkünfte verfügt. Das kann beispielsweise bei einem Student der Fall sein, der ein dickes Bankkonto besitzt und hieraus sehr hohe Zinsen bezieht und ansonsten nicht weiter arbeiten muss.
Wer vergessen hat einen Freistellungsauftrag einzureichen, muss aber nicht verzweifeln, denn er kann sich die zuviel bezahlten Steuern einfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung wiederholen. Hierzu muss man einfach bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP den entsprechenden Betrag angeben und wenn hier zuviel gezahlt wurde, bekommt man den entsprechenden Betrag von seinem Finanzamt wieder erstattet. Im Übrigen kann der Freistellungsauftrag auch auf die verschiedenen Bankinstitute verteilt werden, man muss nur darauf achten, dass er in der Summe nicht die oben genannten Werte übersteigt, ansonsten kann es passieren, dass man dem Finanzamt alles detailliert nachweisen muss.