Seit dem Urteil des BFH vom 11. September 1998 werden Umzugskosten vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Das betrifft normalerweise nur Personen, die aus beruflichen Gründen einen Wohnungswechsel vornehmen. Dank des Urteils aber auch bestimmte private Fälle.

Umzug: Steuern sparen © Flickr /~konnyWenn es aus privaten Gründen umzieht kann man anteilig die Umzugskosten von der Steuer absetzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnungen mehr als eine Stunde voneinander entfernt und sich der Weg zur Arbeit entsprechen verkürzt, kann man auch innerhalb der selben Stadt Umzugskosten von der Steuer abziehen.  Aber Vorsicht, wenn die zu beziehende Wohnung größer ist, oder gar ein Haus ist – ob Baufinanzierung oder nicht – geht das Finanzamt von einem privaten Anlass aus. Die Chance, diese Kosten abzusetzen sind dann gleich Null.

Mehr Chancen hat man, wenn man aus beruflichen Gründen umzieht. Hier hat man zwei Optionen. Zum einen kann man dies Pauschal machen, was wesentlich weniger Aufwand ist. Der Betrag hierbei beläuft sich auf 1074 Euro Werbungskosten  für Verheiratete und die Hälfte für Ledige.

Oder: man kann die Einzelnachweise einreichen und damit vermutlich mehr sparen als mit der Pauschalvariante. Bei dieser Lösung kann man bereits die Fahrtkosten, Verpflegungskosten (20 Euro pro Tag) und die Übernachtungsausgaben einreichen.

Zudem kann man auch die Kosten für die notwenigen Inneneinrichtungsgegenstände der neuen Wohnung beim Finanzamt anmelden. Also zum Beispiel Herd, Ofen oder Gardinen, sowie Schönheitsreparaturen der alten Wohnung.
Im Prinzip also alle Aufwendungen, die durch die neue Wohnung entstanden sind. Sei es Die Maklergebühr, Zeitungsinserate und selbstverständlich alle Kosten die direkt durch den Umzug zu tragen waren. Selbst die am Tag des Umzugs erzeugten Kosten des Reisens.

Auch die Miete für beide Wohnungen kann man für die man in einem Überschneidungszeitraum aufkommt, können dabei von der Steuer abgesetzt werden. Bei Eigentumswohnungen kann man die Mietausfälle für ein ganzes Jahr – zu ortsüblichen Konditionen – wirksam machen.


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Der Anzug als Werbungskosten?

Autor: Christian Block
abgelegt in: nichtselbständige Arbeit

Wer einen Anzug im Beruf tragen muss, der weiß, dass der Kauf entsprechender Kleidung ganz schön ins Geld gehen kann. Doch welche Kleidung darf man als Werbungskosten absetzen und welche gehört nicht dazu?

Anzug © paul goyette (Flickr)

Kleidung, die man ausschließlich im Beruf trägt, sollte man doch als Werbungskosten absetzen dürfen oder etwa nicht? Zumindest die Definition von Werbungskosten lässt dies vermuten, danach handelt es sich um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Eigentlich sollte doch ein Anzug auch dazu gehören, zumindest, wenn man diesen beruflich tragen muss. Doch leider vertreten die Finanzgerichte meist nicht diese Meinung. Berufsbekleidung muss demnach speziell gekennzeichnet sein, beispielsweise durch ein entsprechendes Firmenlogo. Wichtig ist hierbei auch, dass diese spezielle Kennzeichnung nicht ohne eine Zerstörung der Kleidung entfernt werden können darf. Einen Anzug, den ein Banker oder ein Verkäufer tragen muss, kann man somit leider nicht als Werbungskosten absetzen. Man bleibt somit auf den Kosten sitzen, auch wenn man sonst nie einen Anzug trägt. Es sei denn der Anzug trägt ein entsprechendes offensichtliches Firmenlogo, der einen Einsatz andernorts somit fast unmöglich macht.

Aber es gibt auch Kleidung, die man absetzen darf. Es handelt sich um typische Berufskleidung: Hierzu gehören Uniformen, typische Handwerkerkleidung, Arztkittel beim Arzt oder auch Arbeitsschuhe und Sicherheitskleidung. Beachten sollte man aber auch hierbei, dass der angestellte Arzt zwar seinen weißen Arztkittel als Werbungskosten absetzen darf, andere Kleidung, wie etwa weiße Socken, sein weißes Hemd und dergleichen allerdings nicht, denn diese Kleidung könnte er auch in seiner privaten Freizeit tragen. Es geht bei der Abgrenzung zwischen Berufskleidung und Nicht-Berufskleidung meist um das “könnte”. Auch wichtig ist die Beachtung des Berufs für den die Kleidung gekauft wird, ein Krankenschwestern-Outfit würde eine Krankenschwester gegebenenfalls als Werbungskosten absetzen dürfen, eine Friseuse allerdings nicht…

Wer typische Berufskleidung besitzt und diese als Werbungskosten geltend machen kann, der wird sich über die Tatsache freuen, dass er auch die Nebenkosten hierfür ansetzen darf. Zu den Nebenkosten gehören etwa die Reinigung, das Waschen oder auch Nähdienstleistungen. Wer seine Berufskleidung in der Reinigung reinigen lässt, sollte also entsprechende Quittungen aufbewahren.


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Was dem einen oder anderen vielleicht gar nicht bewusst sein dürfte: Jeder hat Anspruch darauf Werbungskosten im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend zu machen!

Generell erhält jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, einen Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro angerechnet. Das heißt jeder bekommt bereits diesen Betrag als Werbungskosten anerkannt ohne dass hierfür irgendwelche Nachweise erforderlich wären. Das Finanzamt zieht diesen Betrag einfach pauschal ab, da es gesetzlich im § 9a EStG so vorgeschrieben ist. Allerdings lohnt es sich für den einen oder anderen sicherlich mal genauer darauf zu achten, was er sonst noch so an Werbungskosten hat.

Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Fortbildungskosten, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (seit 2007 aber nur noch ab dem 20. Kilometer), Kontoführungsgebühren mit pauschal 16 Euro im Jahr oder mit Nachweis auch mehr möglich, Fachliteratur, Werkzeuge für die Arbeit, Bewerbungskosten und dergleichen. Es handelt sich also um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen! Wer Werbungskosten nachweisen kann, der vermindert mit diesen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in entsprechender Höhe. Hierdurch können zuviel gezahlte Steuern zurückgefordert werden. Wer beispielsweise vorher 20.000 Euro verdient hat und nun Werbungskosten in Höhe von 3.000 Euro nachweisen kann, hat nun eigentlich nur 17.000 Euro verdient und muss hierfür auch nur Steuern zahlen. Da monatlich eine Vorauszahlung in Form der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird, kann die zuviel gezahlte Steuer im Zuge der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.

Viele Bundesbürger machen keine Einkommensteuererklärung. Das ihnen hierdurch teilweise erhebliche Beträge entgehen, die sie bei Abgabe hätten zurück erstattet bekommen, das wissen viele leider gar nicht.


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Menschen bauen Häuser aus den unterschiedlichsten Gründen. Viele wollen darin wohnen, einige wollen ihr Geld sicher anlegen und wieder andere möchten mit der Immobilie Geld verdienen.

Für letztere bietet sich die sogenannte “Absetzung für Abnutzung” an. Das ist die steuerrechtliche Entsprechung zur betriebswirtschaftlichen Abschreibung und betrifft abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden.

Wenn Sie ihr Haus also vermieten, dann gelten die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten als Werbungskosten. Die Nutzungsdauer des Miethauses wird pauschal auf 66,6 Jahre angerechnet. Die Abschreibung der Anschaffungskosten muss auf diese Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt werden. Wenn also in 66 Jahren 100 Prozent der Kosten abgeschrieben sein müssen, so ergibt sich pro Jahr ein Abschreibungsbetrag von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten.

So können Sie in der Planung zur Baufinanzierung Ihres Mietshauses gleich eine Steuererleichterung mit einplanen. Für Häuser, die vor 2006 gebaut oder erworben wurden, gilt übrigens in Sonderfällen die degressive Abschreibung.


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