Der Anzug als Werbungskosten?

Autor: Christian Block
abgelegt in: nichtselbständige Arbeit

Wer einen Anzug im Beruf tragen muss, der weiß, dass der Kauf entsprechender Kleidung ganz schön ins Geld gehen kann. Doch welche Kleidung darf man als Werbungskosten absetzen und welche gehört nicht dazu?

Anzug © paul goyette (Flickr)

Kleidung, die man ausschließlich im Beruf trägt, sollte man doch als Werbungskosten absetzen dürfen oder etwa nicht? Zumindest die Definition von Werbungskosten lässt dies vermuten, danach handelt es sich um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Eigentlich sollte doch ein Anzug auch dazu gehören, zumindest, wenn man diesen beruflich tragen muss. Doch leider vertreten die Finanzgerichte meist nicht diese Meinung. Berufsbekleidung muss demnach speziell gekennzeichnet sein, beispielsweise durch ein entsprechendes Firmenlogo. Wichtig ist hierbei auch, dass diese spezielle Kennzeichnung nicht ohne eine Zerstörung der Kleidung entfernt werden können darf. Einen Anzug, den ein Banker oder ein Verkäufer tragen muss, kann man somit leider nicht als Werbungskosten absetzen. Man bleibt somit auf den Kosten sitzen, auch wenn man sonst nie einen Anzug trägt. Es sei denn der Anzug trägt ein entsprechendes offensichtliches Firmenlogo, der einen Einsatz andernorts somit fast unmöglich macht.

Aber es gibt auch Kleidung, die man absetzen darf. Es handelt sich um typische Berufskleidung: Hierzu gehören Uniformen, typische Handwerkerkleidung, Arztkittel beim Arzt oder auch Arbeitsschuhe und Sicherheitskleidung. Beachten sollte man aber auch hierbei, dass der angestellte Arzt zwar seinen weißen Arztkittel als Werbungskosten absetzen darf, andere Kleidung, wie etwa weiße Socken, sein weißes Hemd und dergleichen allerdings nicht, denn diese Kleidung könnte er auch in seiner privaten Freizeit tragen. Es geht bei der Abgrenzung zwischen Berufskleidung und Nicht-Berufskleidung meist um das “könnte”. Auch wichtig ist die Beachtung des Berufs für den die Kleidung gekauft wird, ein Krankenschwestern-Outfit würde eine Krankenschwester gegebenenfalls als Werbungskosten absetzen dürfen, eine Friseuse allerdings nicht…

Wer typische Berufskleidung besitzt und diese als Werbungskosten geltend machen kann, der wird sich über die Tatsache freuen, dass er auch die Nebenkosten hierfür ansetzen darf. Zu den Nebenkosten gehören etwa die Reinigung, das Waschen oder auch Nähdienstleistungen. Wer seine Berufskleidung in der Reinigung reinigen lässt, sollte also entsprechende Quittungen aufbewahren.


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Die Einkommensteuererklärung - auch Lohnsteuerjahresausgleich genannt - ist einer der Alpträume, die einen im Ernstfall heftig verfolgen, die man aber im Rückblick schon wieder soweit verdrängt hat, dass Sätze fallen wie “Ach… halb so schlimm” oder “Nächstes Jahr muss ich ein bisschen früher anfangen”.

In sofern hat die Einkommensteuererklärung mit Dingen wie Hausaufgaben oder Arbeiten für das Studium eine Menge gemein, was Motivationsproblematik und Komplexität angeht. Egal, wie oft man sie anfertigt, irgendwie bieten sich im nächsten Jahr wieder neue Schlupflöcher/Probleme/Fallen, an die man so noch nie gedacht hat.

Auch ich als jemand, der genaue Buchhaltung eigentlich sehr schätzt, hasse die Einkommensteuererklärung. Wo die Nebenkostenabrechnung (die muss ich ja auch nicht machen) stets freudige Erlebnisse und Rückzahlungen nach sich zieht, ist die Einkommensteuererklärung eine endlose Prozedur, an deren Ende sich meist minimale Einsparungen befinden. Ich weiß, in der Theorie stimmt das nicht, praktisch sieht es für mich aber oft so aus. Ich werde mir überlegen, ob ich das nächste Mal ein Hilfsprogramm dazunehme, damit das Ganze etwas schneller geht. Schließlich zahle ich die Steuern ja so oder so…


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Was dem einen oder anderen vielleicht gar nicht bewusst sein dürfte: Jeder hat Anspruch darauf Werbungskosten im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend zu machen!

Generell erhält jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, einen Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro angerechnet. Das heißt jeder bekommt bereits diesen Betrag als Werbungskosten anerkannt ohne dass hierfür irgendwelche Nachweise erforderlich wären. Das Finanzamt zieht diesen Betrag einfach pauschal ab, da es gesetzlich im § 9a EStG so vorgeschrieben ist. Allerdings lohnt es sich für den einen oder anderen sicherlich mal genauer darauf zu achten, was er sonst noch so an Werbungskosten hat.

Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Fortbildungskosten, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (seit 2007 aber nur noch ab dem 20. Kilometer), Kontoführungsgebühren mit pauschal 16 Euro im Jahr oder mit Nachweis auch mehr möglich, Fachliteratur, Werkzeuge für die Arbeit, Bewerbungskosten und dergleichen. Es handelt sich also um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen! Wer Werbungskosten nachweisen kann, der vermindert mit diesen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in entsprechender Höhe. Hierdurch können zuviel gezahlte Steuern zurückgefordert werden. Wer beispielsweise vorher 20.000 Euro verdient hat und nun Werbungskosten in Höhe von 3.000 Euro nachweisen kann, hat nun eigentlich nur 17.000 Euro verdient und muss hierfür auch nur Steuern zahlen. Da monatlich eine Vorauszahlung in Form der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird, kann die zuviel gezahlte Steuer im Zuge der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.

Viele Bundesbürger machen keine Einkommensteuererklärung. Das ihnen hierdurch teilweise erhebliche Beträge entgehen, die sie bei Abgabe hätten zurück erstattet bekommen, das wissen viele leider gar nicht.


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Kapitalertragsteuer auf Zinsen

Autor: Christian Block
abgelegt in: Kapitalvermögen

Zinsen aus Sparguthaben unterliegen der Kapitalertragsteuer, welche eine spezielle Erhebungs-Form der Einkommensteuer ist. Speziell bezeichnet man sie auch als Zinsabschlagsteuer. Doch man kann jede Menge Geld sparen, wenn man einen Freistellungauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreicht.

Lachendes Geld © materials boy (Flickr)

Momentan ist es noch so, dass Zinsen aus Bankguthaben pauschal mit 30 Prozent besteuert werden, das heißt, wenn man Zinsen auf sein Bankkonto gutgeschrieben bekommt und keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, dann sind hiervon bereits 30 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen worden! Ab 2009 ändert sich dieses Verfahren grundlegend und es wird die neue Abgeltungsteuer fällig, die ich in einem meiner nächsten Beiträge behandeln werde. In diesem Beitrag geht es daher noch um das aktuelle Kapitalertragsteuerverfahren, das bis Ende 2008 noch gültig ist!

Jemand der Zinserträge von 100 Euro hatte, der muss hierfür 30 Prozent Kapitalertragsteuer abführen sowie hierauf nochmals 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Insgesamt würden also 31,65 Euro automatisch von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Um dies zu verhindern, sollte man unbedingt einen Freistellungsauftrag oder wenn die Umstände gegeben sind, eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Bei Erteilung des Freistellungsauftrags bleiben dann 801 Euro bei Ledigen oder 1602 Euro bei Verheirateten ohne Berücksichtigung, es werden dann keine Steuern fällig.

Ab 2009 ändert sich das Verfahren im Rahmen der Abgeltungsteuer, die Beträge in Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro bleiben gleich, allerdings heißt das Ganze dann “Sparer-Pauschbetrag” (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.).

Das heißt man darf bis zu dieser Grenze Zinserträge beziehen ohne dafür Kapitalertragsteuer zahlen zu müssen. Eine noch höhere Freigrenze, gibt es mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG), die man einreichen kann, wenn man voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Das ist dann sinnvoll, wenn man mehr als die genannten 801 Euro (1602 Euro bei Verheirateten) beziehen wird und beispielsweise ansonsten über gar keine weiteren Einkünfte verfügt. Das kann beispielsweise bei einem Student der Fall sein, der ein dickes Bankkonto besitzt und hieraus sehr hohe Zinsen bezieht und ansonsten nicht weiter arbeiten muss.

Wer vergessen hat einen Freistellungsauftrag einzureichen, muss aber nicht verzweifeln, denn er kann sich die zuviel bezahlten Steuern einfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung wiederholen. Hierzu muss man einfach bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP den entsprechenden Betrag angeben und wenn hier zuviel gezahlt wurde, bekommt man den entsprechenden Betrag von seinem Finanzamt wieder erstattet. Im Übrigen kann der Freistellungsauftrag auch auf die verschiedenen Bankinstitute verteilt werden, man muss nur darauf achten, dass er in der Summe nicht die oben genannten Werte übersteigt, ansonsten kann es passieren, dass man dem Finanzamt alles detailliert nachweisen muss.


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