Steuerersparnis bei nicht anerkannten Heilmethoden möglich

Berlin – Behandlungskosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind steuerlich absetzbar, wenn eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

«Dabei genügt auch ein knappes Attest vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkasse», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im dem Fall machte ein Elternpaar die Kosten für eine Naturheilbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend. Die Krankenkasse hatte die Ausgaben für die schwerbehinderte Tochter nicht übernommen. Vor Beginn der Behandlung hatten die Eltern dazu ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt.

Die Ärztin bescheinigte, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei. Auf diesem ärztlichen Attest vermerkte der zuständige Amtsarzt knapp, dass die Angaben amtsärztlich bestätigt werden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Heilbehandlung jedoch nicht, da kein amtsärztliches Gutachten vorliege.

Das sah das Gericht anders: Bei nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmethode ist ein qualifizierter Nachweis erforderlich. Diesen Nachweis hätten die Eltern aber erbracht. An das Gutachten des Amtsarztes seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Auch eine kurze Bestätigung reiche für die Anerkennung der Kosten aus. Die Richter zogen eine Parallele zum medizinischen Dienst der Krankenkassen, die solche Ausgaben ebenfalls attestieren können – und zwar ohne ein umfangreiches Gutachten.

Betroffene, bei denen eine Heilmethode abseits der Schulmedizin erforderlich ist, sollten sich die Notwendigkeit der Behandlung von einem Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestätigen lassen, rät Klocke. Dann können sie die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an, sollte sie auf das Urteil verweisen (Az.: 1 K 1480/16).

Fotocredits: Monika Skolimowska
(dpa/tmn)

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