Krankenkasses-Prämie reduziert steuerlich absetzbaren Betrag

München – Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Basisbeiträge als Sonderausgaben in voller Höhe von der Steuer absetzen. Zahlt ihnen die Krankenkasse jedoch im Rahmen eines Wahltarifs mit Selbstbehalten eine Prämie, wirkt sich dies aus.

Die Höhe der Beiträge, die in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, werde durch die Prämie gemindert. Das geht aus einem Urteil des
Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: X R 41/17). Laut dem Urteil ist die Prämienzahlung wie eine Beitragsrückerstattung zu bewerten.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann einen Wahltarif mit Selbstbehalten abgeschlossen. Die von der Krankenkasse gezahlte maximale Prämie pro Kalenderjahr lag bei 450 Euro, der jährliche Selbstbehalt bei maximal 550 Euro. Demnach hätte der Mann in dem für ihn ungünstigsten Fall 100 Euro mehr zahlen müssen als er an Prämie bekam, wenn er entsprechende Leistungen in Anspruch genommen hätte.

In einem Jahr kassierte der Mann aber die volle Prämie von 450 Euro. Diese Summe berücksichtigte er nicht in seiner Steuererklärung bei der Angabe der Kassenbeiträge in den Sonderausgaben. Das Finanzamt kürzte diese aber entsprechend, und der Mann klagte – ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof bestätigte stattdessen das Finanzamt. Die Prämie werde gezahlt, wenn der Versicherte seine Krankenkasse nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch nimmt, heißt es. Das reduziere im Ergebnis seine Beitragszahlungen.

Anders liegt der Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei Bonuszahlungen einer Krankenkasse zur Förderung von gesundheitsbewusstem Verhalten: Solche Zahlungen minderten die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nicht, da sie nicht in unmittelbaren Zusammenhang zu ihnen stehen.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

(dpa)