Immobilienmakler muss nicht über Steuerrisiken aufklären

Berlin – Immobilienbesitzer sollten sich vor dem Verkauf eines Hauses über die steuerlichen Folgen informieren. «Dies gilt selbst dann, wenn beim Hausverkauf ein Immobilienmakler eingeschaltet wird», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Denn ein Makler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet, über die steuerrechtlichen Folgen des Hausverkaufs aufzuklären, wie der Bundesgerichtshof entschied (Az.: I ZR 152/17).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin mit Hilfe einer Maklerin ein Haus für 295.000 Euro verkauft. Das Haus hatte sie neun Jahre zuvor für 170.000 Euro gekauft und vermietet. Da die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde, wurden auf den Veräußerungsgewinn Steuern fällig.

Die Verkäuferin vertrat die Auffassung, dass die Maklerin sie auf die Spekulationsfrist hätte hinweisen müssen. Danach ist der Gewinn aus dem Verkauf eines vermieteten Hauses innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf der Immobilie steuerpflichtig. Hätte sie die Immobilie erst nach Ablauf von zehn Jahren verkauft, wäre dies hingegen steuerfrei gewesen. Deshalb verklagte sie die Maklerin und verlangte Schadenersatz in Höhe der gezahlten Steuern.

Der Bundesgerichtshof wies das ab. Welche konkreten Pflichten im Hinblick auf steuerrechtliche Folgen für den Makler bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Eine Aufklärungspflicht könnte beispielsweise bestehen, wenn sich ein Makler als Fachmann in Steuerfragen präsentiert, etwa durch Werbung.

«Wer den Verkauf einer Immobilie plant, sollte bei Zweifeln über die steuerlichen Auswirkungen vorab den Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einholen,» rät Klocke. Insbesondere dann, wenn die Immobilie vermietet war. Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt nicht, wenn die Immobilie ausschließlich zu eignen Wohnzwecken genutzt wurde.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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