Gründer können Kleinunternehmerregel nutzen

Berlin – Arbeitnehmer, die eine Selbstständigkeit planen, sollten bereits Vorbereitungsmaßnahmen gut dokumentieren. «Dies kann ihnen bei der Umsatzsteuer helfen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Womöglich kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Diese greift bei Unternehmern, deren Umsatz im Vorjahr 17 500 Euro nicht überstieg und im laufenden Jahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen wird. Der Vorteil dabei: Der Unternehmer braucht seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Thüringen greift diese Regel auch, wenn im Vorjahr ein Unternehmen gegründet, aber erst im darauffolgenden Jahr überhaupt Umsätze erzielt werden. Das gilt nach dem Richterspruch selbst dann, wenn der Gründer im Vorbereitungsjahr noch als Angestellter tätig war (Az.: 3 K 758/15). Vorteilhaft ist das vor allem, wenn im Folgejahr gute Umsätze erwartet werden.

Im konkreten Fall war der Kläger im Jahr 2009 noch als Arbeitnehmer tätig und erzielte keine Umsätze, bereitete seine Geschäfte aber vor. Im Folgejahr bot er dann Beratungsleistungen an und erzielte damit Umsätze in Höhe von rund 33 000 Euro. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab, da die Kleinunternehmergrenze von 17 500 Euro im Jahr 2010 überschritten sei. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht bestätigte, denn es kommt auf das Jahr 2009 an. Trotz fehlender Umsätze gilt dieses im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als Gründungsjahr.

Übersteigt der Umsatz im Gründungsjahr die 17 5000-Euro-Grenze nicht und werden im folgenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro erzielt, gilt die Vereinfachungsregel. Das heißt, der Kleinunternehmer brauchte seinen Kunden auch 2010 keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Fotocredits: Daniel Karmann
(dpa/tmn)

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