Ferienjobs sind in der Regel steuerfrei

Mainz – Ob kellnern, Essen ausliefern oder Waren einräumen: Bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden grundsätzlich um sogenannte kurzfristig Beschäftigte.

Deshalb muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt ist, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Nur dann ist sie sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns.

Wichtig zu beachten: Die Einkünfte der Ferienjobber müssen zunächst versteuert werden. Dies übernimmt der Arbeitgeber entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit rund 30 Prozent Lohnsteuer.

Mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr werden die gezahlten Steuern jedoch in der Regel wieder erstattet, so dass die meisten Ferienjobs schlussendlich steuerfrei sind.

Fotocredits: Daniel Bockwoldt
(dpa/tmn)

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