Ermäßigte Steuer gilt nur für echte Entlassungsabfindungen

Berlin – Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter und erhält dieser deswegen eine Abfindung, so kann die Abfindung mit einem günstigeren Steuersatz besteuert werden. «Dafür gibt es im Steuerrecht die sogenannte Fünftelregelung», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst verursacht hat, wie ein Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen zeigt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, weil ihr Arbeitgeber Personal abbauen wollte. Nach dem Vertrag erhielt sie eine Abfindung sowie eine Lohnfortzahlung für weitere sieben Monate und ein 13. Monatsgehalt. Zudem stand ihr das Recht zu, vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall würde sie die Abfindung sowie die weiteren Monatsgehälter in einer Summe ausgezahlt bekommen.

Von dieser Ausstiegsklausel machte die Arbeitnehmerin Gebrauch und kündigte. Sie verlangte dann für den Gesamtbetrag die ermäßigte Besteuerung. Das Finanzamt teilte den Betrag hingegen auf: Für die Abfindung nahm es eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung vor, da diese für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde. Die ausstehenden Monatsgehälter wurden allerdings in voller Höhe besteuert.

Das ist in Ordnung, entschied das Finanzgericht (Az.: 1 K 279/17). Hat der Steuerzahler die vorzeitige Kündigung aus eigenem Antrieb herbeigeführt, gilt der günstigere Steuersatz nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Abfindung und die Monatsgehälter in einer Summe ausgezahlt werden. Denn beide Komponenten beruhen auf unterschiedlichen Ereignissen, so die Gerichtsmeinung. «Es ist also sorgfältig zwischen laufendem Arbeitslohn und einer Entlassungsabfindung zu unterscheiden», fasst Klocke zusammen.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: IX B 34/18). Ebenfalls Betroffene können sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt die Fünftelreglung nicht komplett gewährt. Empfehlenswert ist es jedoch, im Vorfeld abzuklären, welche steuerlichen Folgen gelten. Die Besteuerung von Abfindungszahlungen und weiterer Leistungen, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses anfallen, ist nämlich meist komplex.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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