Erbschaftssteuer – was beinhaltet sie

Die Erbschaftssteuerreform betrifft Privatpersonen und Unternehmen. Folgendes wurde geändert: Nach § 16 ErbStG werden alle persönlichen Freibeträge angehoben. Bei Ehegatten von 307.000 € auf 500 000 €. Bei Kindern, von 205 000 € auf 400 000 € und bei Enkelkindern von 51 200 € auf 200 000 €. Außer bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt jetzt für die Steuerklassen II und III ein einheitlicher Freibetrag von 20 000 €.

Vermieten Erben Wohnimmobilien, soll ein Abschlag von 10 % von der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Die Steuersätze der Erbschaftssteuer sind abhängig von der Steuerklasse. Bei der Steuerklasse I wurden sie nicht verändert, nur gerundet, bei den Klassen II und III jedoch angehoben.

Was Unternehmensnachfolgen betrifft, soll 85 % des Betriebsvermögens nicht versteuert werden (die Freibetragsgrenze liegt bei 150 000 €), wenn der Betrieb 15 Jahre lang sein Betriebsvermögen erhält und in den 10 Jahren nach Übertragung seine Mitarbeiter behält. Somit bleiben die Stellenangebote beispielsweise in der Stadt Hamburg erhalten.

Umgehungsmaßnahmen betreffend der Erbschaftssteuer sind: Das Vermögen kann in Anlagen investiert werden, die niedriger besteuer werden (Schiffsfonds, Immobilien). Eine Heirat oder Adoption des Erben bewirkt, dass dieser in eine niedrigere Steuerklasse fällt. Ferner kann privates Vermögen in Betriebsvermögen übertragen werden. Der Schenkungssteuerfreibetrag bietet die Option der Schenkung. Man kann auch Stiftungen gründen. Ich finde, dass die Erbschaftssteuer ein Beitrag zur Chancengleichheit darstellt, da Erben Glück haben und keine eigene Leistung erbracht haben. Andererseits mischt sich der Staat als „Schiedsrichter“ in die Privatsphäre der Bürger ein, weshalb man generell einen Anwalt zur hinzuziehen sollte.