E-Scooter als Dienstgefährt richtig versteuern

Berlin – Immer mehr E-Scooter sind auf den Straßen unterwegs. Könnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die elektronischen Tretroller wie einen Firmenwagen zur Verfügung stellen?

Was solch ein Vorhaben für Arbeitnehmer steuerlich bedeuten würde, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

«Gesetzliche Regelungen oder Verlautbarungen seitens der Finanzverwaltung konkret für E-Scooter existieren derzeit noch nicht», so Rauhöft. Da sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, werden auf sie grundsätzlich die Bestimmungen wie für Elektroautos oder Hybridelektroautos angewendet.

«Das heißt, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen E-Scooter zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, ist der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 Prozent der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen», erläutert Rauhöft. Auch der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird berücksichtigt, mit 0,03 Prozent der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers pro Entfernungskilometer.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar einen E-Scooter zur Verfügung stellt, diesen aber nicht selbst bezahlen möchte. Dann ist ein Gehaltsumwandlungsmodell denkbar, so der BVL: Dabei behält der Arbeitgeber einen Teil des Bruttolohns ein und verwendet ihn für die Finanzierung des gewünschten Fahrzeugs.

Auf diesen umgewandelten Betrag fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Im Gegenzug ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung und der Nutzung für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern und sozialversicherungspflichtig. «Da der geldwerte Vorteil hieraus aber regelmäßig kleiner ist als der umgewandelte Betrag, spart man Steuern und Sozialversicherungsbeiträge», erklärt Rauhöft.

Bei der Gehaltsumwandlung ist zu beachten, dass der Mitarbeiter mit diesem Modell nicht das Eigentum am E-Scooter erwirbt, sondern nur ein Nutzungsrecht erhält. Da sich auch das Nettogehalt verändert, empfiehlt der BVL, erst die Lohnabteilung eine Probeabrechnung erstellen zu lassen.

Fotocredits: Uwe Anspach
(dpa/tmn)

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