E-Bikes gelten steuerlich als motorbetriebene Fahrzeuge

Berlin – E-Bikes gelten steuerlich in bestimmten Fällen als motorbetriebene Fahrzeuge. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) aufmerksam. Allerdings müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen.

Zum einen sollte der Motor in der Lage sein, Geschwindigkeiten von über 25 Kilometern pro Stunde zu unterstützen. Zum anderen muss das E-Bike einer Kennzeichen- und Versicherungspflicht unterliegen. Der Vorteil für Arbeitnehmer: Wer beruflich mit dem eigenen E-Bike unterwegs ist, kann hierfür eine steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber erhalten.

Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall von seinem Chef pro gefahrenen Kilometer bei Auswärtstätigkeiten eine Pauschale von 20 Cent steuerfrei erhalten. Das ist dieselbe Pauschale, die in diesem Fall auch für Motorräder oder Motorroller gezahlt wird. Wer seinen eigenen Pkw nutzt, kann sich bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerfrei auszahlen lassen. «Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die Pauschale zu bezahlen, kann der Arbeitnehmer diesen Betrag als Werbungskosten ist seiner Einkommensteuererklärung geltend machen», erläutert BDL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Wichtig zu beachten: Weder eine steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber noch ein Ansatz als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ist möglich, wenn ein normales Fahrrad oder ein E-Bike verwendet wird, das nur Geschwindigkeiten von bis zu 25 Kilometern in der Stunde unterstützt.

Fotocredits: Rainer Jensen
(dpa/tmn)

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