Die Absetzung für Abnutzung, Herstellungskosten als Werbungskosten

Menschen bauen Häuser aus den unterschiedlichsten Gründen. Viele wollen darin wohnen, einige wollen ihr Geld sicher anlegen und wieder andere möchten mit der Immobilie Geld verdienen.

Für letztere bietet sich die sogenannte „Absetzung für Abnutzung“ an. Das ist die steuerrechtliche Entsprechung zur betriebswirtschaftlichen Abschreibung und betrifft abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden.

Wenn Sie ihr Haus also vermieten, dann gelten die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten als Werbungskosten. Die Nutzungsdauer des Miethauses wird pauschal auf 66,6 Jahre angerechnet. Die Abschreibung der Anschaffungskosten muss auf diese Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt werden. Wenn also in 66 Jahren 100 Prozent der Kosten abgeschrieben sein müssen, so ergibt sich pro Jahr ein Abschreibungsbetrag von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten.

So können Sie in der Planung zur Baufinanzierung Ihres Mietshauses gleich eine Steuererleichterung mit einplanen. Für Häuser, die vor 2006 gebaut oder erworben wurden, gilt übrigens in Sonderfällen die degressive Abschreibung.