Crowdfunding nur bei Uneigennützigkeit absetzbar

Berlin – Steuerzahler, die einem Start-up unter die Arme greifen, können ihre Unterstützung für das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Steuer geltend machen. Doch nicht jede Form des Crowdfundings wird anerkannt.

«Nur wenn die Unterstützung uneigennützig erfolgt und an einen gemeinwohlorientierten Empfänger geht, können Zahlungen als Spende abgesetzt werden», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf Vorgaben des Bundesfinanzministeriums. Danach sind Zahlungen in Rahmen eines klassischen Crowdfundings nicht als Spende absetzbar. Denn die Unterstützer erhalten regelmäßig eine Gegenleistung für ihr Engagement, zum Beispiel in Form eines technischen Gegenstandes. Ähnlich verhält es sich beim Crowdinvesting, wo der Unterstützer dem Start-Up – wie bei einem Bankkredit – ein Darlehen mit Zinsen gibt. Auch diese Zahlung wird nicht als Spende anerkannt.

Anders ist die Lage beim sogenannten Spenden-Crowdfunding. Dabei werden Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Ziels leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten dafür eine Gegenleistung. Stellt das Crowdfunding-Portal die Mittel dann für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung oder leitet sie an eine steuerbegünstigte Organisation weiter, handelt es sich um eine abzugsfähige Spende.

«Unterstützer sollten sich daher gut informieren, ob sie die Zahlung steuerlich absetzen können», rät Klocke. Als Faustformel gilt: Gibt es eine Gegenleistung, ist der Abzug als Spende ausgeschlossen.

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(dpa/tmn)

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