Die Sektsteuer, im Amtsdeutsch auch Schaumweinsteuer, ist ein Relikt aus der Zeit Kaiser Wilhelms Anfang des 20. Jahrhunderts. Damals zur Finanzierung der kaiserlichen Flotte eingeführt, spült die Sektsteuer heute mehr als 400 Millionen Euro jährlich in die Kasse des Bundes.
Es schlug das Jahr 1902 als Kaiser Wilhelm II. die Schaumweinsteuer einführte, schließlich musste sowohl der Kaiser-Wilhelm-Kanal (heute Nord-Ostsee-Kanal) sowie seine repräsentative Kriegsflotte irgendwie finanziert werden. Da kam die Idee von dieser speziellen Luxussteuer gerade recht.
1933 zur Unterstützung des Wirtschaftsaufschwungs in der Krise abgeschafft und 1939 als Kriegszuschlag wieder eingeführt, wurde die Sektsteuer in Deutschland zum Inbegriff für Steuern, die einmal für einen bestimmten Zweck eingeführt, aber nie wieder abgeschafft wurden. Mehr noch: 1952 wurde die Schaumweinsteuer per Gesetzt sogar auf weitere Produkte ausgedehnt. Neben Sekt und Champagner, gilt sie auch für Zwischenerzeugnisse wie Sherry, Portwein und Likörweine. Auf Wein wird hingegen keine Verbrauchsteuer erhoben.
Die Höhe der Sektsteuer ist genau festgelegt, sie beträgt 136 Euro je Hektoliter Sekt. Rechnet man dies auf eine handelsübliche Flasche mit einem Fassungsvermögen von 0,7 Litern um, sind das 1,02 Euro Getränkesteuer je Flasche. weiterlesen »
Nichts ist umsonst. Schon gar nicht alles, was Freude macht. Wenn unsereins in die Kneipe geht, dann zahlt er die teilweise unverschämt hohen Preise nicht nur in die Tasche des Wirtes, auch der Staat steht hinter der Theke und hält die Hand auf und das schon seit mehreren hundert Jahren.
Dass der Deutsche schon immer gerne tief und oft ins Glas geschaut hat, ist nichts neues. Nicht umsonst beherbergt unser Land eine der besten Bierbrautraditionen der Welt. Was läge da näher, als auch den abendlichen Spaß in der Kneipe zu besteuern.
In der Tat ist die Getränkesteuer eine Abgabe auf bestimmte alkoholische und nichtalkoholische Getränke.
Diese Verbrauchssteuer, deren Erhebung hauptsächlich in Gemeindehand liegt, zielt darauf, die Steuerkraft abzuschöpfen, die beim Ausschank durch den Getränkeumsatz entsteht.
Steuerpflichtig ist je nach Kommunalrecht nicht der Konsument sondern derjenige, der die Getränke entgeltlich abgibt, also der Wirt. Die Getränkesteuer taucht zum Glück nicht in der eigenen Steuererklärung auf.
Diese Tatsache bewahrt den Gast natürlich nicht davor, die Steuerlast des Wirtes über die Rechnung auf dem Bierdeckel mehr oder weniger wieder auszugleichen. weiterlesen »