Behindertengerechter Umbau: BFH lehnt Kosten-Verteilung ab

Berlin – Wer eine Immobilie für einen schwerbehinderten Angehörigen umbauen lässt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. In der Einkommensteuererklärung gelten sie als außergewöhnliche Belastungen, sofern die Pflegekasse sie nicht übernimmt und sie die Belastungsgrenze übersteigen.

Die Grenze wird individuell berechnet – abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Summe der Einkünfte. Das Finanzamt berücksichtigt die außergewöhnlichen Belastungen in der Regel jedoch nur im Jahr der Zahlung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor (AZ.: VI R 36/15), wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt.

In dem verhandelten Fall wollte eine Familie für ihre schwerbehinderte Tochter das Wohnhaus anpassen. Der Umbau kostete mehr als 160 000 Euro. Die Pflegekasse berücksichtigte davon nur einen Teil. Den Rest gaben die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Der Fiskus setzte die Einkommensteuer auf null Euro fest und erstattete die bereits gezahlte Lohnsteuer komplett. Die Eltern beantragten, dass die Kosten auf drei Jahre verteilt werden. Das lehnte das Finanzamt ab. Dadurch wirkte sich nur ein Teil der Ausgaben steuermindernd aus. Dagegen klagten die Eltern.

Die BFH-Richter gaben dem Finanzamt Recht. Sie urteilten, dass die Ausgaben in der Regel nicht auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen. Somit wirkten sich die Aufwendungen der Eltern nur einmal steuermindernd aus. Obwohl die Summe insgesamt so hoch war, dass sie mehrfach die Steuerbelastung hätte senken können.

Der BVL rät Betroffenen: Um die Steuerersparnisse maximal auszuschöpfen, sollten sie den Zeitpunkt der Investition gut planen. Gerade bei größeren Summen kann es vorteilhaft sein, Anzahlung und Abschlusszahlung auf zwei Jahre zu verteilen. Denn dann muss der Fiskus die Beträge jeweils im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigen.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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