Auch auf Arbeitszimmer fällt bei Hausverkauf keine Steuer an

Berlin – Immobilienbesitzer, die ihr privates Wohnhaus verkaufen, brauchen den Gewinn nicht zu versteuern. Das gilt selbst dann, wenn sich in dem Haus ein häusliches Arbeitszimmer befand, das in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde, entschied das des Finanzgericht Köln.

«Verlangt das Finanzamt in diesen Fällen Spekulationssteuer, sollte Einspruch eingelegt werden», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf das Urteil (Az.: 8 K 1160/15).

Im konkreten Fall hatten die Kläger eine selbst bewohnte Eigentumswohnung besessen. Einen Raum nutzten der Lehrer und die Journalistin als häusliches Arbeitszimmer, das sie entsprechend in ihren Einkommensteuererklärungen ansetzten.

Nach rund neun Jahren verkaufte das Paar die Wohnung mit Gewinn. Diesen beurteilte das Finanzamt grundsätzlich als steuerfrei, da die Wohnung zuvor zu privaten Wohnzwecken genutzt wurde.

Für den Veräußerungsgewinn der anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt hingegen Spekulationssteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln entschied. Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und könne deshalb nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut besteuert werden, so die Richter.

Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: IX R 11/18). Dennoch können sich auch andere Steuerzahler auf das Verfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt den Gewinn aus dem Hausverkauf anteilig für das Arbeitszimmer versteuert. So bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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