Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Heimarbeit und Kostenrückerstattung

Ein Arbeitszimmer kann man dann von der Steuer absetzen, wenn es den Mittelpunkt der Arbeitstätigkeit darstellt. Die Neuregelung, die seit 2007 gilt, ist derzeit auf dem Prüfstand der Verfassungsrichter.

Sein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen ist in den vergangenen Jahren schwierig geworden. Die Kosten des Arbeitszimmers wurden nach den neuen Regeln erst ab einer Nutzung von mindestens 90 Prozent seiner Arbeitszeit erstattet. Doch im letzten Jahr wurden Zweifel an dieser Bestimmung laut und momentan beschäftigt sich das Verfassungsgericht mit eben jener Frage. Bei einer Steuerberatung online kann man sich über den aktuellen Stand informieren.

Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Prüfung durch das Verfassungsgericht

Sollten also die alten Bestimmungen in absehbarer Zeit wieder gelten, so tut man gut daran, wenn man sein Arbeitszimmer wie gewohnt von der Steuer absetzt und mit den entsprechenden Belegen die Betriebskosten und anderen Aufwendungen beweist. Denn auf diese Weise sichert man sich eine Rückzahlung für den Fall, dass die Verfassungsrichter gegen die Neuregelung entscheiden und falls nicht, werden die Angaben vom Finanzamt eben nicht berücksichtigt.

Wie auch immer die Entscheidung ausfällt, man muss prinzipiell sicher gehen, dass es sich bei dem Arbeitszimmer, das man von der Steuer absetzen möchte, auch tatsächlich um ein Arbeitszimmer handelt: Eine Ecke im Wohnzimmer, ein Durchgangszimmer oder ein zu großer Teil einer Wohnung, der ein weiteres Wohnen verhindert, wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt.

Kostenrückerstattung bei Arbeit zu Hause

Aus Prinzip gilt, dass nur die folgenden Punkte zu den Kosten eines Arbeitszimmers gehören, die abgesetzt werden können: Aufwendungen für die Unterhaltung des Arbeitszimmers und dessen Ausstattung, Errichtung oder Renovierung – bei Eigentümern gesellen sich noch Schuldzinsen und die Aufwendungen für Instandhaltung und die Gebäudeabschreibung hinzu. Das gilt für Freiberufler ebenso wie bei Angestellten und auch bei Beamten.

Wenn man also das in Frage kommende Zimmer für eine berufliche Tätigkeit nutzt, die ausschließlich zu Hause oder vom Arbeitszimmer und außer Haus ausgeübt wird, wenn man in der Telearbeit tätig ist oder das Zimmer zur Fortbildung während der Arbeitslosigkeit oder Elternzeit nutzt, kann man zumindest versuchen das Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen.